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Care Travel
preiswerte Auslandskrankenversicherung
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Versicherungsbedingungen
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A. Leistungen des Versicherers
I. Ersatz der im Ausland entstandenen Aufwendungen zu 100% ohne Höchstsatz für:
- ärztliche Behandlung einschließlich Arzt-Wegegebühren und Taxikosten zum Arzt, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt praktiziert;
- Arznei- und Verbandmittel;
- ärztlich verordnete Heilmittel;
- ärztlich verordnete Gehstützen sowie die Miete für Rollstühle, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung medizinisch notwendig werden; (in Abweichung zu § 5 g) Hilfsmittel der AVB-R Teil I)
- Röntgen-, Strahlenbehandlung und -Diagnostik;
- Krankenhausbehandlung; ein Anspruch besteht in Höhe der Allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung sowie bessere Unterbringung), sofern im Reiseland hierfür eine Wahlmöglichkeit besteht;
- Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus; sowie vom Unfallort;
- schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, nicht aber die Neuanfertigung von Zahnersatz jeglicher Art einschließlich Inlays/Onlays oder kieferorthopädischer Leistungen.
- Krankenhaustagegeld wird an Stelle des Kostenersatzes bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland geleistet, wenn insoweit keine Kosten geltend gemacht werden, in Höhe von täglich 25,00 Euro.
II. Darüber hinaus erstattet der Versicherer zu 100% die Kosten für einen Rücktransport.
Die Kosten einer Überführung ins Heimatland, oder die Bestattung am Sterbeort im Ausland wird
bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR erstattet.
Die Kosten eines Rücktransportes werden erstattet, wenn dieser aus medizinischen Gründen erforderlich ist, ärztlich angeordnet wurde und der Versicherer vorab eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
III. In Abweichung zu § 5 Abs. 1d werden die Kosten für ambulante oder stationäre psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte bis 500,00 EUR einmalig erstattet.
IV. Selbstbehalt
Alle aufgeführten Leistungen des Versicherers für jede versicherte Person vermindern sich je Versicherungsfall
um einen Selbstbehalt von 50,- EUR.
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B. Assistance-Leistungen
- Vermittlung ärztlicher Betreuung: Erkrankt eine versicherte Person auf einer Reise im Ausland, so informiert die AXA Krankenversicherung AG auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt - soweit erforderlich -die Verbindung zwischen Hausarzt und dem behandelnden Arzt und/oder Krankenhaus her. Die dadurch entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Versicherer getragen.
- Organisation der Hilfeleistungen.
- Kostenübernahmeerklärung vor Ort, d.h. für Krankenrücktransport; Überführungskosten u.a. Nach Abschluss der Auslandsreise-Krankenversicherung wird eine medizinische Notrufnummer bekannt gegeben.
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C. Beiträge und Gebühren
- Die Höhe des Tarifbeitrages richtet sich nach dem jeweils erreichten Alter der versicherten Person. Als erreichtes Alter gilt die Differenz zwischen dem aktuellen Jahr und dem Geburtsjahr.
- Bei den Beiträgen handelt es sich um Einmalprämien, welche bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen sind.
- Die Zahlung der Beiträge kann wahlweise über das Lastschrifteinzugsverfahren (siehe § 8 Abs. 2 AVB-R) oder per Kreditkartenzahlung erfolgen.
- Ist die Einzugsermächtigung durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht vollziehbar, kann der Versicherer die Erstattung der ihm insoweit entstandenen Bankauslagen verlangen.
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Beitragstabelle (in Euro) bis Alter 60
| Pro Person und Reistag: |
ab 1. bis maximal 365. Reisetag je 2,24 € mindestens jedoch 8,50 € |
Beitragstabelle (in Euro) ab Alter 60
| Pro Person und Reistag: |
ab 1. bis maximal 365. Reisetag je 4,– € mindestens jedoch 8,50 € |
- Die Höhe des Tarifbeitrages richtet sich nach dem jeweils erreichten Alter der versicherten Person. Als erreichtes Alter gilt die Differenz zwischen dem aktuellen Jahr und dem Geburtsjahr.
- Bei den Beiträgen handelt es sich um Einmalprämien, welche bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen ist.
- Die Zahlung der Beiträge kann wahlweise über das Lastschrifteinzugsverfahren oder per Kreditkartenzahlung erfolgen (siehe § 8 Abs. 2 AVB-R).
- Ist die Einzugsermächtigung durch Verschulden des Versicherungsnehmers nicht vollziehbar, kann der Versicherer die Erstattung der ihm insoweit entstandenen Bankauslagen verlangen.
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D. Versicherbarer Personenkreis
| Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. |
E. Geltungsbereich
| 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung im Ausland. Als Ausland gelten weltweit alle Länder, mit Ausnahme der Staatsgebiete, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt und/oder in dem sie unmittelbar vor Reiseantritt einen ständigen Wohnsitz hatte.
2. Erfolgt eine nur vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, so gilt nach Meldung durch den Versicherungsnehmer die Fortführung der Versicherung und die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Heimatland bis zu einer Dauer von 4 Wochen als vereinbart. |
F. Dauer des Versicherungsschutzes
| Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Dauer hinaus bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Versicherers oder dessen Kooperationspartners (Care Concept AG). Für den Verlängerungszeitraum finden die Vorschriften über den Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 2 AVB-R Teil I entsprechend Anwendung. |
G. Sonstige Bestimmungen
- Der ergänzende Abschluss des Tarifs Care Travel als Verlängerung oder Vorversicherung zu einem weiteren Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz durch Tarife der AXA Krankenversicherung AG oder anderer Versicherer ist nicht möglich.
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Gültig in Verbindung mit AVB-R Teil I Allgemeine Bedingungen. Gültig ab 07.09
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