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Care Global - Health insurance for travel worldwide

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Care Global

Terms and conditions of insurance



Allg. Bedingungen
Tarifbedingungen
Haftpflicht-/Unfall
PIB (IPID)
Verbraucherinfo / Important information
Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung im Produkt Care Global
Abschnitt II. Tarifbestimmungen Care Global Basic 2022_06 (TB/CGBa) und Care Global Comfort 2022_06 (TB/CGCo)
Designelement 12 zur Care Global Versicherung
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Tarif Care Global Basic 2022_06 (TB/CGBa) – Tarifbedingungen
Designelement 1 zur Care Global Versicherung
Designelement 2 zur Care Global Versicherung
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 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Im erstattungspflichtigen Versicherungsfall (Einschränkungen siehe Abschnitt I, § 6) werden die Kosten aus den nachfolgend beschriebenen Leistungen abzüglich eines Selbstbehaltes von 50,– EUR ersetzt. Erstattet werden die auf der Grundlage der landestypischen Bemessungsgrundlagen, in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes berechneten und angemessen Kosten. Existiert eine landestypische Bemessungsgrundlage nicht, erfolgt eine Erstattung auf der Grundlage angemessener und im Aufenthaltsland allgemein ortsüblicher Gebühren.
2. Leistungen
  1. Heilbehandlungskosten im Ausland
    Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls während einer Reise erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten einer Heilbehandlung. Für die Erstattung von Heilbehandlungskosten im Heimatland (§ 1 Ziff. 2) gelten die Einschränkungen gemäß Abschnitt I § 4 Ziff. 5. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten
    1. ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Untersuchungen und Schwangerschaftsbehandlungen; Entbindungen bis zur 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, auch wenn die Schwangerschaft bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen rechtlich eigenständigen Anschlussvertrag bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand;
    2. ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Folgen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsvertrages bzw. bei Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes noch nicht bestanden hat;
    3. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten;
    4. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Versorgung des betroffenen Zahnes mit nicht-dentinadhäsiven plastischem Füllungsmaterial (inklusive Unterfüllung). Die Leistungen sind auf insgesamt 500,– EUR für die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
    5. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz zu 80 % der erstattungsfähigen Kosten, höchstens 2.000,– EUR während der Vertragslaufzeit, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden. Wird die Reparatur von vorhandenem Zahnersatz infolge eines Unfalles erforderlich, erstattet der Versicherer die Kosten der Reparatur zu 100 %, höchstens jedoch bis 2.500,– EUR während der Vertragslaufzeitzeit.
      • Der Versicherer erstattet auch die Kosten eines provisorischen Zahnersatzes in einfacher Ausführung, der aufgrund eines Unfalles während des versicherten Zeitraumes erstmals erforderlich ist.
      • Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen.
    6. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandsmittel (als Medikamente, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen);
    7. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;
    8. ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Physiotherapie/Krankengymnastik;
    9. ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen;
    10. Röntgendiagnostik;
    11. unaufschiebbare Operationen
    12. unaufschiebbare stationäre Behandlungen.
  2. Informationsleistung
    1. Information über Ärzte vor Ort
      Bei Krankheit oder Unfall informiert der Versicherer auf Anfrage über seinen Notruf-Service über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt dieser einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
    2. Informationsübermittlung zwischen Ärzten
      Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder den Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, stellt der Versicherer auf Wunsch über seinen Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von ihm beauftragten Arzt und dem Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgt während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt dieser für die Information der Angehörigen.
  3. Transport-/Überführungs-/ Bestattungskosten
    1. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder nach Prognose des behandelnden Arztes die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage übersteigt.
    2. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine Begleitperson sowie eine gegebenenfalls erforderliche Arztbegleitung, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.
    3. Der Versicherer erstattet die Kosten für Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft.
    4. Der Versicherer erstattet bis zu einer Höhe von 55.000,– EUR die notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehen.
    5. Erstattet werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, jedoch nicht mehr als 55.000,– EUR.
  4. Nachleistung im Ausland
    Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsvertrages hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, längstens jedoch für einen Monat über das Vertragsende hinaus.
  5. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale
    Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer bis zu einer Höhe von 25,– EUR die Telefonkosten, die dem Versicherten durch die Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale entstehen.
  6. Aufwandsentschädigung
    Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten, die unter die Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, vor der Inanspruchnahme des Versicherers einem anderen Leistungsträger/ Versicherer eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlt der Versicherer – über die Kostenerstattung hinaus – bei einer stationären Krankenhausbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 50,– EUR/Tag für eine Dauer bis zu 14 Tagen. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) leistet der Versicherer in diesen Fällen zusätzlich einmalig einen Betrag von 25,– EUR pro behandelter Person.
Designelement 12 zur Care Global Versicherung
Tarifbestimmungen Care Global Comfort 2022_06 (TB/CGCo)
Designelement 1 zur Care Global Versicherung
Designelement 2 zur Care Global Versicherung
 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Im erstattungspflichtigen Versicherungsfall (Einschränkungen siehe Abschnitt I, § 6) werden die Kosten aus den nachfolgend beschriebenen Leistungen bis zur Höhe der dort ggf. genannten Beträge ersetzt. Erstattet werden die auf der Grundlage der landestypischen Bemessungsgrundlagen, in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes berechneten und angemessen Gebühren. Existiert eine landestypische Bemessungsgrundlage nicht, erfolgt eine Erstattung auf der Grundlage angemessener und im Aufenthaltsland allgemein ortsüblicher Kosten.
 2.Leistungen
  1. Heilbehandlungskosten im Ausland
    Bei Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls während einer Reise erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten einer Heilbehandlung. Für die Erstattung von Heilbehandlungskosten im Heimatland (§ 1 Ziff. 2) gelten die Einschränkungen gemäß Abschnitt I § 4 Ziff. 5. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten
    1. ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Untersuchungen und Schwangerschaftsbehandlungen; Entbindungen bis zur 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, auch wenn die Schwangerschaft bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen rechtlich eigenständigen Anschlussvertrag bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand;
    2. ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Folgen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsvertrages bzw. bei Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes noch nicht bestanden hat;
    3. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten;
    4. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Versorgung des betroffenen Zahnes mit nicht-dentinadhäsivem plastischem Füllungsmaterial (inklusive Unterfüllung);
    5. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz zu 80 % der erstattungsfähigen Kosten, höchstens 2.000,– EUR während der Vertragslaufzeit, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden. Wird die Reparatur von vorhandenem Zahnersatz infolge eines Unfalles erforderlich, erstattet der Versicherer die Kosten der Reparatur zu 100 %, höchstens jedoch bis 2.500,– EUR während der Vertragslaufzeit.
      Der Versicherer erstattet auch die Kosten eines medizinisch notwendigen provisorischen Zahnersatzes in einfacher Ausführung.
      Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen.
    6. Ärztlich verordnete Medikamente und Verbandsmittel (als Medikamente, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen );
    7. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;
    8. ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Physiotherapie/Krankengymnastik;
    9. ärztlich verordnete Hilfsmittel;
    10. Röntgendiagnostik;
    11. unaufschiebbare Operationen;
    12. unaufschiebbare stationäre Behandlungen;
    13. Heilbehandlungen sowie Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Homöopathie, Anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkunde, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
  2. Informationsleistung
    1. Information über Ärzte vor Ort
      Bei Krankheit oder Unfall informiert der Versicherer auf Anfrage über seinen Notruf-Service über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt er einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
    2. Informationsübermittlung zwischen Ärzten
      Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder den Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, stellt der Versicherer auf Wunsch über seinen Notruf-Service den Kontakt zwischen einem von ihm beauftragten Arzt und dem Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her und sorgt während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen.
  3. Versicherungsleistungen für Frühgeburten
    Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, ersetzt der Versicherer bei einer Frühgeburt bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche für die Dauer von 3 Monaten bis zu einer Höhe von 50.000,– EUR auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlung des neugeborenen Kindes. Nach Ablauf von 3 Monaten besteht grundsätzlich ein gesetzliches Kindernachversicherungsrecht nach den Vorschriften des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), sofern nicht ein durch die Sozialversicherung begründeter Leistungsanspruch besteht.
  4. Betreuungsleistungen
    1. Begleitperson im Krankenhaus für Kinder
      Muss ein versichertes Kind stationär behandelt werden, erstattet der Versicherer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
    2. Reisebetreuung für Kinder
      Der Versicherer organisiert und bezahlt die Betreuung eines bis zu 18 Jahre alten Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an der Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig fortführen oder beenden können.
    3. Arzneimittelversand
      Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhandengekommen sind, übernimmt der Versicherer in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an den Versicherer zurückzuerstatten.
    4. Krankenbesuch
      Wenn feststeht, dass der Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person länger als 5 Tage dauert, organisiert der Versicherer auf Wunsch die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise bis zu einer Höhe von insgesamt 2.500,– EUR. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahestehenden Person noch nicht abgeschlossen ist.
    5. Hotelkosten
      Wird der gebuchte Aufenthalt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Versicherten unterbrochen oder verlängert, erstattet der Versicherer der versicherten Person und den versicherten Mitreisenden für eine Dauer von bis zu 10 Tagen die zusätzlichen Nächtigungskosten bis zu einem Betrag von insgesamt 2.500,– EUR.
  5. Transport-/Überführungs-/Bestattungskosten
    1. Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder nach Prognose des behandelnden Arztes die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage übersteigt.
    2. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine Begleitperson sowie eine gegebenenfalls erforderliche Arztbegleitung, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.
    3. Der Versicherer erstattet die Kosten für Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft.
    4. Der Versicherer erstattet bis zu einer Höhe von 80.000,– EUR die notwendigen Mehrkosten, die im Falle des Ablebens einer versicherten Person durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehen.
    5. Erstattet werden die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens jedoch 80.000,– EUR.
    6. Der Versicherer organisiert und bezahlt die zusätzliche Rückholung des Reisegepäcks, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden oder verstorben sind.
  6. Nachleistung im Ausland
    Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsvertrages hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
  7. Telefonkosten bei Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale
    Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer bis zu einer Höhe von 25,– EUR die Telefonkosten, die dem Versicherten durch die Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale entstehen.
  8. Aufwandsentschädigung
    Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten, die unter die Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, vor der Inanspruchnahme des Versicherers einem anderen Leistungsträger/Versicherer eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlt der Versicherer – über die Kostenerstattung hinaus – bei einer stationären Krankenhausbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 50,– EUR/Tag für eine Dauer bis zu 14 Tagen. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) leistet in diesen Fällen zusätzlich einmalig einen Betrag von 25,– EUR pro behandelter Person.
  9. Ersatzweise Krankenhaustagegeld
    Bei Auslandsreisen erhalten versicherte Personen im Falle einer medizinisch notwendigen und stationären Heilbehandlung wegen einer während der Auslandsreise eingetretenen Krankheit oder Verletzung wahlweise anstelle von Kostenersatzleistungen für die stationäre Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld in Höhe der in der Tarifbeschreibung genannten Summe von 50,– EUR/Tag ab Beginn der stationären Krankenhausbehandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung auszuüben.
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Please note that the English translation is offered as a service for convenience only. The legally binding version is the German version.


Care Global

Type of insurance: Overseas Health Insurance for German travellers / travelers worldwide



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