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Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RS 2011 (RR)

B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen (abhängig von dem gewählten Versicherungsumfang)
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung

Reise-Rücktrittsversicherung

B: Besonderer Teil zur Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung
Designelement 1 zur Besondere Bedingungen Reiserücktrittkostenversicherung

 § 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
  1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
    1. Unerwartete schwere Erkrankung;
    2. Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;
    3. Bruch von Prothesen.

  2. Versicherungsschutz für versicherte Personen:
    1. Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen;
    2. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit;
    3. Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
    4. Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt;
    5. Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt;
    6. Erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500,– EUR beträgt;
    7. Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
  3. Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
  4. Risikopersonen sind:
    1. versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
    2. die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen:
      Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
    3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen;
    4. Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist;
    5. Begleitpersonen bei Gruppenreisen, sofern der Versicherungsschutz gesondert vereinbart wurde. Bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer gesondert versicherten Begleitperson erstattet die HanseMerkur die Stornokosten für alle von einer Stornierung der Gruppenreise betroffenen versicherten Personen.
 § 2 Anzahl der Personen
Haben mehr als vier Personen (bei Familienprodukten fünf Personen) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gemäß § 1.Ziffer 4 b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
 § 3 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten:
  1. Bei Nichtantritt/Stornierung der Reise bzw. Nichtbenutzung/Stornierung des Mietobjektes (ausgenommen Miet-PKW) für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten. Hierzu zählt auch das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt wurde. Die Entschädigung ist je versicherter Person auf 100,– EUR begrenzt.
  2. Der Versicherungsschutz endet mit Antritt der Reise. Bei verspätetem Antritt der Reise (Verspätungsschutz) werden die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 genannten Gründen oder, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss, ersetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist.
    Die Hinreise-Mehrkosten werden bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt/Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, und entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, erstattet.
    Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
  3. Für entstehende Umbuchungskosten (Umbuchungsschutz) bis maximal 30,– EUR pro Person/Objekt, sofern nach dem jeweils gewählten Tarif der Umbuchungsschutz mitversichert ist und die Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wurde. Die Regelungen des Selbstbehaltes finden für den Umbuchungsschutz keine Anwendung.
 § 4 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind
  1. Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen;
  2. Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind;
  3. Lockerung oder Verlust von Prothesen aller Art;
  4. nach einem Reiseabbruch entstehende zusätzliche Rückreisekosten oder Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangene Urlaubsfreuden;
  5. Terroranschläge oder -drohungen;
  6. Vermögensfolgeschäden.
 § 5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt pro Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person.
 § 6 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des versicherten Schadenfalles
(Ergänzung zu den im Allgemeinen Teil aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet,
  1. bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;
  2. bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und, entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen;
  3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokostenrechnung im Original nachzuweisen sowie
    1. im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen,
    2. bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie,
    3. im Todesfall durch Sterbeurkunden,
    4. bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise,
    5. bei Wiederholungsprüfungen durch entsprechende Bescheinigungen der Schule/Universität/Fachhochschule/College,
    6. bei einer betriebsbedingten Kündigung oder der Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit,
    7. bei Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst durch entsprechende Bescheinigungen von staatlichen Stellen,
    8. bei der Nichtbenutzung/Stornierung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit
      jeweils zum Stornierungs- oder Umbuchungszeitpunkt nachzuweisen.
  4. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen.
    Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen.
  5. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 7 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils.

Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie)
nur gültig, sofern im gewähltem Versicherungsumfang enthalten)

B: Besonderer Teil zur Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie)
(nur gültig, sofern im gewähltem Versicherungsumfang enthalten)
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
Designelement 1 zur Urlaubsgarantie_Reiseabbruch
 § 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson gemäß § 1 Ziffer 5 eingetreten ist:
  1. Unerwartete schwere Erkrankung;
  2. Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit;
  3. Bruch von Prothesen;
  4. Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500,– EUR beträgt.
  5. Risikopersonen sind
    1. versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
    2. die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen:
      Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
    3. diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen;
    4. Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist.
 § 2 Anzahl der Personen
  1. Haben mehr als vier Personen (bei Familienprodukten fünf Personen) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gemäß § 1 Ziffer 5. und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
  2. Ergänzend zu 1. besteht Versicherungsschutz für zwei mitversicherte und minderjährige Kinder, sofern die Kinder nicht Angehörige der betroffenen versicherten Person gemäß §1 Ziffer 5. b) sind und die maximale Anzahl von vier versicherten Personen gemäß 1 überschritten wird.
 § 3 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten. Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
  1. Verspäteter Antritt der Reise
    für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund des verspäteten Antritts der Reise die nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen; An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht auch, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss.
  2. Vorzeitiger Abbruch der Reise
    1. für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
    2. innerhalb der ersten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, in Höhe des versicherten Reisepreises. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
    3. ab der zweiten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, spätestens ab dem 9 Reisetag, für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund des Abbruches der Reise nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
    4. keine Erstattung nach b) und c) wird vorgenommen, wenn es sich bei der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelt.
  3. Unterbrechung der Reise bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß § 1
    1. für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen;
    2. sofern es sich um eine Rundreise oder Kreuzfahrt handelt, für notwendige Beförderungskosten, die die versicherte Person aufbringen muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch nur bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
    3. Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt werden, die bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise angefallen wären.
  4. Verspätete Rückkehr von der Reise
    1. für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
    2. als Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 sind auch Rückreise-Mehrkosten der versicherten Person, die aufgrund einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden entstanden und dadurch zu einem Versäumnis eines Anschlussverkehrsmittels geführt haben, versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist (Verspätungsschutz).
    3. für zusätzliche Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss. Die zusätzlichen Kosten für eine Hotelunterbringung werden bis höchstens 2.500,– EUR und längstens für 10 Tage übernommen. Nicht versichert sind die Kosten für die Fahrt vom Hotel in das Krankenhaus bzw. vom Krankenhaus zum Hotel.
 § 4 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
  1. Nicht versichert sind
    1. Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen;
    2. Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind;
    3. Lockerung oder Verlust von Prothesen aller Art;
    4. entgangene Urlaubsfreuden;
    5. Terroranschläge oder -drohungen;
    6. Vermögensfolgeschäden.
  2. Eingeschränkt versichert gemäß § 7 sind Kosten, die aus Elementar- oder Naturereignissen resultieren.
  3. Die Übernahme des vollen oder anteiligen Reisepreises gemäß § 3 Ziffer 1b) und c) entfällt, wenn alle versicherten Personen während der Reise versterben.
 § 5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt pro Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,– EUR je versicherte Person.
 § 6 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des versicherten Schadenfalles
(Ergänzung zu den im § 7 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet,
  1. bei vorzeitigem Abbruch der Reise die/den Buchungsstelle/Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten, entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so gering wie möglich zu halten und die Höhe der Kosten für gebuchte, aber nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen nachzuweisen.
  2. bei Unterbrechung der Reise die/den Buchungsstelle/Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten, die etwaigen notwendig gewordenen Beförderungskosten so gering wie möglich zu halten und die Höhe der Kosten für gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen nachzuweisen.
  3. bei verspäteter Rückkehr von der Reise die/den Buchungsstelle/Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.
  4. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen im Original sowie
    1. im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen eines Arztes vor Ort mit der Angabe von Diagnosen,
    2. bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort,
    3. im Todesfall durch Sterbeurkunden,
    4. bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise,
    5. bei dem Abbruch der Benutzung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit
    6. jeweils zum Abbruchs-, Unterbrechungs- oder Verlängerungszeitpunkt nachzuweisen.
  5. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen.
  6. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 7 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils.
 § 7 Leistungserweiterung bei Naturkatastrophen/ Elementarereignissen am Urlaubsort
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet,
  1. Die HanseMerkur leistet bei Naturkatastrophen/ Elementarereignissen (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürme am Urlaubsort eine Entschädigung für
    1. die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung;
    2. die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person, wenn die Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
  2. Bei Erstattung dieser Kosten wird bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt.
Versicherungsbedingungen herunterladen

PDF der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Reiserücktrittskostenversicherung Einmalreise Versicherungsbedingungen Reiserücktrittsversicherung - Einmalreise (inkl. Tarifbedingungen, Produktinformationsblatt, Auszug VVG) - als PDF herunterladen (128KB)

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Please note that the English translation is offered as a service for convenience only. The legally binding version is the German version.


Reiserücktrittsversicherung - Einmalpolice

Type of insurance: Travel cancellation expenses for single trips



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