Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 3 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist.
- Versicherungsschutz für versicherte Personen und Risikopersonen (Ziffer 4.):
- Unerwartete schwere Erkrankung;
- Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit.
- Bruch von Prothesen.
- Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen.
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit.
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen Tätigkeit.
- Kurzarbeit, sofern der Arbeitgeber im Zeitraum zwischen Reisebuchung und Reisebeginn konjunkturbedingte Kurzarbeit anmeldet und sich hieraus eine Einkommensreduzierung mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts ergibt.
- Erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500,– EUR beträgt oder wenn die Anwesenheit der versicherten bzw. mitreisenden Person zur Schadenfeststellung erforderlich ist.
- Versicherungsschutz für versicherte Personen:
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt.
- Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt.
- Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
- Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht nach einer Reisebuchung vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.
- Unerwartete gerichtliche Ladung, vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung.
- Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes.
- Risikopersonen sind:
- versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Personen gemäß Ziffer b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
- die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger.
- diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen.
- Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis "Tod" eingetreten ist.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je bedingungsgemäßer Reise auf maximal 2.000 EUR bei Abschluss des Einzelpersonentarifes bzw. 6.000 EUR bei Abschluss des Familientarifes.
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