Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn,
dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht,
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen.
Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung
einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls
oder den Um-fang der ihm obliegenden Leistung gehabt
hat.
Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart,
dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet,
als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
hat.
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
§ 11 FÄLLIGKEIT
Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung
der zur Feststellung des Versicherungsfalls und
des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen
Erhebungen fällig.
Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats
seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet,
so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf
die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe
des Betrages verlangen, den der Versicherer nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die
Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens
des Versicherungsnehmers gehindert ist.
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen,
befreit wird, ist unwirksam.
§ 12 VERJÄHRUNG
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem
Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des
Versicherers gehemmt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb
von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
§ 38 VERSPÄTETE ZAHLUNG DER ERSTEN
ODER EINMALIGEN PRÄMIE
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie
nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage
an gerichtlich geltend gemacht wird.
Ist die Prämie zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
§ 39 VERSPÄTETE ZAHLUNG EINER FOLGEPRÄMIE
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind
die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2,
3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung,
die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist
unwirksam.
Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der
Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit
des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten
Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge
ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits
bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen,
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist;
hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die
Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
bereits eingetreten ist.
Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen
davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt
worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung
die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 67 ÜBERGANG DES ERSATZANSPRUCHS
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz
des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt
der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten
oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht
auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht
hätte Ersatz erlangen können.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen;
der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige
den Schaden vorsätzlich verursacht hat.