Care Concept - FAQ Kooperation
Häufig gestellte Fragen zur Auslandsversicherung | Kooperationen
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung sind wir als AG verpflichtet nachzuweisen, auf welcher
Grundlage und an wen wir Provisionen ausgezahlt haben. Außerdem sollten beide Parteien eine
schriftliche Grundlage für die Zusammenarbeit haben, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten
klärt.
Es gibt zwei Arten dieser Verträge: Tippgebervereinbarung und Rahmenvereinbarung.
- Tippgeber: Der Tippgeber ist nicht zur Vermittlung von Versicherungen befugt. Er gibt seinen Kunden einen Tipp, bei welchem Versicherer oder Versicherungsvermittler diese eine geeignete Versicherung abschließen können. Weitere Beratungen sind nicht erlaubt.
- Rahmenvereinbarung: Eine Rahmenvereinbarung regelt hauptsächlich die Zusammenarbeit zwischen Maklern, Mehrfachagenten §§ 84 ff. HGB oder Handelsmakler gemäß §93 HGB. Hier sind weitere Vorschriften zu berücksichtigen.
Damit keine Verwechslungen mit einer Rahmenvereinbarung entstehen: Ein Rahmenvertrag ist ein individuell kalkuliertes Versicherungsprodukt, das individuell auf die besonderen Bedürfnisse von Kundengruppen zugeschnitten werden kann.
Voraussetzungen & Vorteile:
In der Regel wird ein Rahmenvertrag gefertigt, wenn mindestens 100 Personen für die Dauer von bis zu 3 Monaten als homogene Gruppe versichert werden oder ca. 50 Personen für die Dauer von einem Jahr. Die Vorteile hierbei liegen in einem einfachen Meldeverfahren, Versicherungsschutz ab dem Datum der Einreise, einem flexiblen Leistungsumfang und in der Regel günstigeren Konditionen als im Einzelabschlussverfahren.
Grundsätzlich jede Person oder Institution, die einen größeren Personenkreis für einen
vorübergehenden Zeitraum krankenversichern muss oder möchte. Genaueres zum Verfahren und den zu
erfüllenden Voraussetzungen erfahren Sie auf Anfrage.
- Tippgeber benötigen lediglich eine Tippgebervereinbarung, die wir Ihnen gerne zukommen lassen.
- Makler, die mit uns eine Rahmenvereinbarung eingehen, benötigen neben dieser noch die behördliche Zulassung als Finanzdienstleister (IHK-Registrierung) gemäß §34 d GewO.
Die Vereinbarung regelt lediglich die ordentliche Zusammenarbeit und ermöglicht beiden Seiten eine rechtliche Grundlage. Sie sind in Ihrer unternehmerischen Freiheit von unserer Seite vollkommen unbeeinflusst.
Im Gegenteil: Sie können mit uns als Partner Ihre Angebotspalette und somit Ihren
eigenen Service um attraktive Nischenprodukte erweitern.
Die Provision/Courtagen werden immer nach Ablauf eines Quartals anhand der bis dahin eingegangenen
Prämien eingereichter Verträge im abrechnungsrelevanten Zeitraum berechnet. Die Abrechnung erfolgt
jeweils am 15. des Monats, der auf das abgelaufene Quartal folgt.

