Bei Abschluss der Haftpflicht-/Unfallversicherung in den Typstufen S, M und XL gilt folgendes: Sofern die versicherte Person aufgrund eines schriftlichen Vertrages eine Tätigkeit als Au-pair ausübt, erstattet der Versicherer bei einer behördlich angeordneten Abschiebung eines Au-Pairs die gegen den Versicherungsnehmer (Gastfamilie) gemäß §§ 765, 773 BGB in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2, 83 und 84 Ausländergesetz geltend gemachten nachgewiesenen Mehrkosten. Der Versicherungsschutz für die Abschiebekosten besteht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des versicherten Zeitraumes des Zeitraumes des Au-Pair Vertrages und innerhalb des in der Aufenthaltsgenehmigung bzw. im Visum angegebenen Zeitraumes für den Aufenthalt behördlich angeordnet wurde. Während in der Typstufe S Abschiebekosten bis zu 1.000,– EUR versichert sind, deckt der Tariftyp M Abschiebekosten bis 2.000,– EUR, der Typ XL bis zu 3.000,– EUR ab. |