Care Travel (inklusive USA, Kanada und Mexiko) / Care Amerika Bedingungen als PDF herunterladen | |
Care Travel (ohne USA, Kanada und Mexiko) Bedingungen als PDF herunterladen |
Bei dem Tarif Care Travel handelt es sich um eine Auslandsreise-Krankenversicherung. |
Die Auslandsreise-Krankenversicherung Care Travel übernimmt bei allen unvorhergesehenen Krankheitsfällen die
Kosten für die medizinisch notwendige ambulante oder stationäre Heilbehandlung zu 100%. Selbstverständlich sind Arznei-, Heil- und Verbandsmittel im Leistungspaket enthalten.
Ebenfalls zu 100% werden die Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen übernommen.
Versichert werden können Einzelreisen bis zu einer Dauer von insgesamt 365 Reisetagen.
Ein besonderer Vorteil des Tarifes Care Travel: Auch die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland werden zu 100 % erstattet. Die Kosten einer Überführung ins Heimatland oder eine Bestattung im Ausland werden zu 100% bis zu einem Höchstwert von 10.000,-EUR erstattet. Der Tarif Care Travel beinhaltet keine Leistungen für Zahnersatz oder kieferorthopädische Behandlungen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland oder Österreich - mit Ausnahme der Staatsgebiete, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt bzw. ihren ständigen Wohnsitz hat und bei Reisen in Staaten der nordamerikanische Freihandelszone NAFTA (USA, Kanada, Mexiko). Die Einzelheiten zu den versicherten Leistungen können Sie dem Tarifblatt und § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung bei Reisen (AVB-R) entnehmen. |
Die Prämie je versicherter Person beträgt
Der Gesamtreisezeitraum inkl. bestehender Jahres-Versicherung darf 365 Tage nicht überschreiten. Unabhängig von der Anzahl der beantragten Reisezeit ist eine Mindestprämie von 8,50 EUR zu zahlen. Die Prämie ist ein Einmalbetrag und spätestens bei Abschluss des Versicherungsvertrages für die beantragte Reisezeit im voraus zu zahlen. Die Erteilung einer vollziehbaren Einzugsermächtigung steht der Prämienzahlung gleich. Solange die Prämie nicht gezahlt wird besteht kein Versicherungsschutz. Die Einzelheiten hierzu können Sie in § 2 Abs. 1 AVB-R nachlesen. |
Ihr Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag deckt grundsätzlich im tariflichen Umfang die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen während eines Auslandsaufenhaltes ab. Allerdings sind bestimmte Leistungen vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. So besteht beispielsweise keine Leistungspflicht, wenn die Auslandsreise zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt oder bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten oder Unfallfolgen. Welche Leistungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind können Sie im einzelnen in § 5 AVB-R nachlesen. |
Bei bzw. vor Vertragsschluss bestehen für Sie keine besonderen Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung negative Folgen hätte. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie lediglich den Antrag sorgfältig auszufüllen, damit es während der Vertragslaufzeit auf Grund ggf. fehlerhaften Daten nicht zu Unannehmlichkeiten für Sie kommt. |
Während der Laufzeit des Vertrages sind von Ihnen keine Obliegenheiten zu beachten außer nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Die in diesem Fall zu beachtenden Obliegenheiten können Sie im Einzelnen den §§ 9 und 11 AVB-R entnehmen. |
Bitte übersenden Sie uns auf unsere Anforderung hin alle Informationen und Unterlagen, soweit diese für unsere Beurteilung erforderlich sind. Ebenso wichtig ist es, dass Sie uns alle Belege bezüglich des Versicherungsfalles bis spätestens zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Auslandsreise einreichen. Die §§ 9 und 11 AVB-R, Teil 1 enthalten noch weitere von Ihnen zu beachtende Obliegenheiten nach dem Leistungsfall, deren Verletzung nach §§ 10 und 11 Abs. 3 AVB-R, Teil 1 bis zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. |
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt und mit Zahlung des Einmalbeitrages. Der Vertrag endet ohne weiteres mit Ablauf der versicherten Reisezeit beziehungsweise dem Ende der Reise, spätestens jedoch nach Ablauf der maximal zu versichernden Reisedauer von 365 Tagen. |
Da der Vertrag eine maximale Laufzeit von 365 Tagen vorsieht, besteht keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. |
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sind, sondern nur einen ersten Überblick über das angebotene Produkt verschaffen sollen. Inhalt und Umfang des Vertrages ergeben sich ausschließlich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Regelungen. |