Care Global - Auslandskrankenversicherung für weltweite Reisen

Versicherungsbedingungen



Allg. Bedingungen
Tarifbedingungen
Haftpflicht-/Unfall
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Verbraucherinfo / Wichtige Hinweise

Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung im Produkt Care Global VB-KV 2022_06 (CG2022_06)

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen gültig für die in Abschnitt II. aufgeführten Tarife
Designelement 1 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 2 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 3 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 4 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 5 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 6 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 7 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 8 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 9 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 10 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 11 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 10 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 12 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika
Designelement 13 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika

 

§ 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit
  1. Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde.
  2. Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Als weltweites Ausland im Sinne dieser Bedingungen gelten alle Länder, die nicht Heimatland der versicherten Person sind. Heimatland im Sinne dieser Vertragsbestimmungen ist das Land, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat bzw. die Staatsgebiete der Länder, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.
    Versicherungsschutz besteht auch für die Staatsgebiete derjenigen Länder, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person zusätzlich innehat (= doppelte Staatsangehörigkeit), sofern die versicherte Person dort seit mindestens 5 Jahren keinen Hauptwohnsitz mehr besitzt.
    Die weiteren Bestimmungen bezüglich des Heimatlandes (§ 1 Ziff. 2) bleiben hiervon unberührt.
  3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die
    1. sich, gerechnet ab dem Versicherungsbeginn, bereits länger als 24 Monate durchgehend im Ausland aufhalten;
    2. im Rahmen ihres Auslandsaufenthaltes eine sportliche Tätigkeit gegen Entgelt ausüben. Hiervon unberührt bleiben sportliche Tätigkeiten, für die die versicherte Person Zuwendungen in Höhe von insgesamt nicht mehr als 450,– EUR/Monat erhält;
    3. dauernd pflegebedürftig sind; pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf;
    4. im Aufenthaltsland der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht unterliegen bzw. deren Versicherungsaufnahme gegen geltendes Recht des Aufenthaltslandes verstößt;
    5. illegal in das Aufenthaltsland eingereist sind bzw. sich dort illegal aufhalten.
  4. Für Personen, welche die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit gemäß diesen Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande. Wird für eine nicht versicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender zur Verfügung.
 § 2 Abschluss, Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrages
  1. Abschluss
    1. Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte vor Antritt der Reise gestellt werden.
    2. Nach Antritt der Auslandsreise ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages innerhalb der ersten 30 Tage nach Ausreise aus dem Heimatland (§ 1 Ziff. 2) möglich. Befindet sich die versicherte Person bereits länger als 30 Tage im Ausland, ist ein Abschluss des Versicherungsvertrages nur möglich, wenn für die versicherte Person für diese Zeit Versicherungsschutz aus einem Krankenversicherungsvertrag bestand (Vorversicherung) und diese Vorversicherung seit nicht mehr als 30 Tagen, gerechnet ab dem beantragten Versicherungsbeginn, beendet ist.
    3. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der von dem Versicherer hierfür vorgesehene Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, eingeht, auch soweit er in elektronischer Form zu stellen ist, und der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, den Antrag mit Ãœbersendung des Versicherungsscheines annimmt. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig erhält.
  2. Dauer
    1. Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages muss für die gesamte Reisedauer gestellt werden. Die Mindestversicherungsdauer beträgt einen Tag. Die Höchstversicherungsdauer beträgt
      1. bei Abschlüssen gemäß § 2 I. Ziff. 1 ein Jahr;
      2. bei Abschlüssen gemäß § 2 I. Ziff. 2 sechs Monate.
    2. Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes innerhalb der Höchstversicherungsdauer kann für den weiteren, ursprünglich nicht versicherten Auslandsaufenthalt ein rechtlich eigenständiger Anschlussvertrag unter den folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
      1. der Antrag auf Abschluss eines rechtlich eigenständigen Anschlussvertrages muss auf dem von dem Versicherer hierfür vorgesehenen Formblatt erfolgen und frühestens einen Monat vor Ablauf des ursprünglichen Versicherungsvertrages bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, über die Homepage der Care Concept AG eingereicht werden;
      2. der Antrag auf Abschluss des Erstvertrages muss vor Antritt der Auslandsreise gestellt worden sein;
      3. der Versicherer muss dem Antrag auf Abschluss eines rechtlich eigenständigen Anschlussvertrages ausdrücklich zustimmen. Wird für einen nicht ausdrücklich angenommenen Anschlussvertrag eine Prämie bezahlt, so steht diese dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers bzw. der Care Concept AG – zu.
    3. Die Mindestversicherungsdauer des Anschlussvertrages beträgt einen Tag. Die Höchstversicherungsdauer maximal 6 Monate.
    4. Bei Vertragsverlängerungen im Produkt Care Global besteht der Versicherungsschutz für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag im tariflich vereinbarten Rahmen des Anschlussvertrages fort.
    5. Wird der Vertrag im Produkt Care Global im Ausland als Anschlussvertrag eines Vertrages abgeschlossen, der nicht bei dem Versicherer bestanden hat, besteht Versicherungsschutz nur für die Behandlungen von Krankheiten (einschließlich Krankheitssymptomen) und Unfallfolgen, die nachweislich nach Antragsstellung aufgetreten sind, unabhängig davon, ob diese behandelt wurden oder die versicherte Person hierzu einen ärztlichen Rat erhalten hat.
    6. Im Rahmen der Beantragung eines rechtlich eigenständigen Anschlussvertrages ist in Bezug auf den vorrangehenden Vertrag ein Wechsel zwischen den Zielregionen gem. § 4 Ziff. 2 möglich.
  3. Beendigung
    Der Versicherungsvertrag endet
    1. zum vereinbarten Zeitpunkt;
    2. mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person im Ausland;
    3. wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland nicht mehr vorliegen, weil sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland entschieden hat oder weil die versicherte Person endgültig in ihr Heimatland (vgl. § 1 Ziff. 2) zurückgekehrt ist.
    4. zu dem Zeitpunkt, in welchem eine der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person gemäß § 1 dieser Bedingungen entfällt.
 § 3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden?
  1. Zahlung der Prämie
    1. Die Prämie ist eine Einmalprämie; sie ist bei Vertragsbeginn fällig.
    2. Wird die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
    3. Ist die Einmalprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es denn der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
  2. Prämienhöhe
    Die Prämie für eine versicherte Person ergibt sich aus der Prämienübersicht. Bei einer Kombination der Zielregion 1 und 2 im Sinne des § 4 Ziff. 2 dieser Bedingungen erfolgt die Berechnung der Prämien separat gemäß Prämientabelle. Die Prämie für alle versicherten Zielregionen wird als Einmalprämie insgesamt bei Vertragsbeginn fällig.
  3. Lastschriftverfahren
    Wird die Prämie vom Versicherer per Lastschrift von einem Bank- oder Kreditkartenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, in Textform erfolgt.
 § 4 Geltungsbereich, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
  1. Der Versicherungsschutz gilt für den vereinbarten örtlichen Geltungsbereich für Reisen im Ausland. Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bestimmungen.
  2. Der örtliche Geltungsbereich kann für folgende Zielregionen vereinbart werden:
    Zielregion 1: Weltweites Ausland ohne USA, Kanada, Mexiko
    Zielregion 2: Aufenthalt in USA, Kanada, Mexiko
    Die örtlichen Geltungsbereiche der Zielregion 1 und 2 können für einen einmaligen Aufenthalt in der Zielregion 2 miteinander kombiniert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt den Beginn und Ende des Aufenthaltes in der Zielregion 2 dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, anzeigt. Unterbleibt diese Angabe vor Reiseantritt bzw. wird von der ursprünglichen Angabe abgewichen und kommt es während dieses Zeitraumes zu einem Leistungsfall, so sind maximal 50 % der bedingungsgemäß zu regulierenden Kosten erstattungsfähig.
  3. Als weltweites Ausland im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht das Heimatland der versicherten Person. Heimatland im Sinne dieser Vertragsbestimmungen, ist das Land, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat und in das sie zurückzukehren gewillt ist bzw. die Staatsgebiete der Länder, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.
  4. Wurde für die versicherte Person Versicherungsschutz innerhalb der Zielregion 1 (Weltweites Ausland ohne USA, Kanada und Mexiko) vereinbart, besteht im Falle eines Aufenthaltes in Zielregion 2 ein subsidiärer Versicherungsschutz von maximal 48 Stunden ab erstmaliger Einreise in diesen Staat.
  5. Bei Eintritt des Versicherungsfalles im Heimatland (§ 1 Ziff. 2) der versicherten Person besteht abweichend von § 4 Ziff. 3 Versicherungsschutz auch im Heimatland für die Dauer von drei Tagen je volle 30 Tage Vertragslaufzeit. Der Tag der Ein- und Ausreise wird jeweils als voller Tag gerechnet.
    Bitte beachten Sie hierzu § 7 VI. dieser Bedingungen.
  6. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
    • nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages;
    • nicht vor der Einreise bzw. Grenzüberschreitung der versicherten Person ins Ausland,
    • nicht vor Zahlung der Prämie und
    • nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
  7. Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle
    • zum vereinbarten Zeitpunkt;
    • mit Beendigung des Versicherungsvertrages;
    • spätestens mit Beendigung des Aufenthaltes der versicherten Person im Ausland;
    • mit dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person gemäß § 1 dieser Bedingungen entfällt;
    • mit Ablauf der Versicherungsdauer im Rahmen der Deckungserweiterung für kurzfristige Aufenthalte in den Staaten USA, Kanada und Mexiko gem. § 4 Ziff. 4, spätestens 48 Stunden nach Einreise in diese Staaten;
    • mit Ablauf der Versicherungsdauer im Rahmen der Deckungserweiterung für Heimatlandaufenthalte gem. § 4 Ziff. 5, spätestens 36 Tage nach Einreise in das Heimatland (§ 1 Ziff. 2).
§ 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
  1. Versicherungsfall
    Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
    Als Versicherungsfall gelten auch
    1. Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft der versicherten Person;
      diesbezüglich besteht jedoch unter Umständen keine Leistungspflicht sofern die Schwangerschaft bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen rechtlich eigenständigen Anschlussvertrag bestanden hat. Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Tarifbedingungen des gewählten Tarifes.
    2. und die Entbindung.
    3. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.
  2. Wahlfreiheit zwischen Ärzten und Krankenhäusern
    Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsüblichen Gebühren berechnen.
    Während Ihres Aufenthaltes steht Ihnen die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern frei. Die Krankenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
    Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen dürfen diese Krankenhäuser nicht durchführen und auch keine Rekonvaleszenten aufnehmen.
    Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung).
    Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziff. II. erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Ziff. II. Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Diese Einschränkung entfällt bei einer Notfallaufnahme. Die Zustimmung muss dann umgehend nachträglich eingeholt werden.
  3. Versicherte Behandlungsmethoden
    Im vertraglichen Umfang leistet der Versicherer für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin ganz oder überwiegend anerkannt sind. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in § 5 II. genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
    Geleistet wird darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (z. B. Heilbehandlungen sowie Verordnungen nach den besonderen Therapierichtungen Homöopathie, Anthroposophische Medizin und Pflanzenheilkunde), sofern diese Leistungen im gewählten Tarif enthalten sind. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
  4. Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Krankenversicherung?
    Art, Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Kosten ergeben sich aus den vereinbarten Tarifbeschreibungen in Abschnitt II. dieser Bedingungen.
 § 6 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
  1. Leistungseinschränkungen
    Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß oder übersteigen die Kosten einer Heilbehandlung das ortsübliche Maß, so kann der Versicherer die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
  2. Leistungsfreiheit
    Sofern nach dem gewählten Tarif oder den vertraglichen Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, besteht keine Leistungspflicht für:
    1. die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
    2. die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
    3. solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Behörde des Heimatlandes (§ 1 Ziff. 2) – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;
    4. die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen;
    5. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen
    6. Rehabilitationsmaßnahmen, es sei denn, dass diese Behandlungen im Anschluss an eine versicherte, vollstationäre Krankenhausbehandlung wegen eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung (Bandscheiben-OP, Hüftendoprothese) erfolgen, zur Verkürzung des Aufenthaltes im Akutkrankenhaus dienen und Leistungen vor Behandlungsbeginn von dem Versicherer schriftlich zugesagt wurden;
    7. Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
    8. ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;
    9. Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
    10. solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kernenergie, oder Eingriffe von hoher Hand verursacht sind;
    11. eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
    12. Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
    13. Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen, sofern tariflich keine anderen Regelungen bestehen;
    14. Immunisierungsmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen – sofern tariflich keine anderen Regelungen bestehen;
    15. Behandlungen wegen Störungen bzw. Schäden der Fortpflanzungsorgane;
    16. Selbstmord, Selbstmordversuch und dessen Folgen;
    17. Organspenden und deren Folgen.
  3. Arglistige Täuschung
    Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihn arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
 § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen - was muss im Versicherungsfall beachtet werden?
Ohne die Mitwirkung der versicherten Personen kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
  1. Verpflichtung zur Kostenminderung
    Halten Sie und die versicherten Personen den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sind Sie oder die versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
    Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit muss zugestimmt werden, wenn wir den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigen.
  2. Unverzügliche Kontaktaufnahme
    Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen müssen der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person unverzüglich Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service aufnehmen.
  3. Verpflichtung zur Auskunft
    Die übersandte Schadenanzeige muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person wahrheitsgemäß, vollständig ausgefüllt und unterschrieben unverzüglich zurücksenden. Sofern der Versicherer es für notwendig erachtet, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von ihr beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
    Folgende Nachweise, die Eigentum des Versicherers werden, müssen eingereicht werden:
    1. Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten. Besteht anderweitiger Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
    2. Rezepte zusammen mit der Arztrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung;
    3. ein ärztliches Attest des im Ausland behandelnden Arztes über die Notwendigkeit eines ärztlich angeordneten Rücktransportes. Hiervon unberührt bleibt die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Gesellschaftsarzt;
    4. eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen;
    5. weitere Nachweise und Belege, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungsverpflichtung als notwendig erachtet und vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person im Schadenfall anfordert und deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person billigerweise zugemutet werden kann.
  4. Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte
    Steht dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit er den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen der Versicherungsnehmer und die versicherte Person unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gegen eine Person, mit der sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. die der versicherten Person gegenüber Behandelnden aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit sie die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Sofern erforderlich, sind der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin sind der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, sofern erforderlich, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.
  5. Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
    Verletzen der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
    Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
  6. Anzeigepflicht von Heimatlandaufenthalten
    Beginn und Ende eines jeden Heimatlandaufenthaltes während der Vertragslaufzeit sind vom Versicherungsnehmer vor Reiseantritt anzumelden und im Leistungsfall auf Verlangen des Versicherers, vertreten durch die Care Concept AG, nachzuweisen. Unterbleibt die Anmeldung vor Reiseantritt in das Heimatland (§ 1 Ziff. 2), wird im Versicherungsfall nur für 50 % der tarifgemäß erstattungsfähigen Kosten geleistet.
 § 8 Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten?
  1. Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung
    Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“ Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
    Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt.
  2. Fälligkeit der Zahlung
    Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und der Versicherer seine Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat, zahlt er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen aus.
    Hat der Versicherer seine Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei dem Versicherer feststellen, kann der Versicherungsnehmer einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen.
    Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so kann der Versicherer, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
  3. Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
    Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst diesem Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Der Versicherer verzichtet auf eine Kostenteilung mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, (z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung).
  4. Kostenbeteiligung Dritter
    Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge bzw. auf Beihilfe oder sonstiger Kostenträger, kann der Versicherer unbeschadet der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld, die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen.
 § 9 Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt, soweit zulässig, deutsches Recht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person in Textform zugeht.
Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen.
 § 10 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 § 11 Was ist bei Mitteilungen an die Advigon Versicherung AG zu beachten?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die

Care Concept AG,
Am Herz-Jesu-Kloster 20
53229 Bonn

oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse in Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.) zu richten.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
 § 12 Beschwerdemöglichkeiten
  1. Unser Beschwerdemanagement
    Sie können sich jederzeit an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:

    Advigon Versicherung AG
    Beschwerdemanagement
    Postfach 1130
    Drescheweg 1
    9490 Vaduz
    Liechtenstein
    E-Mail: bm@advigon.com
    Internet: www.advigon.com

    Care Concept AG
    Am Herz-Jesu-Kloster 20
    53229 Bonn
    E-Mail: info@care-concept.de
    Internet: www.care-concept.de

    Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen:
  2. Schlichtungsstelle:
    Sie können sich an die Schlichtungsstelle für Versicherungen wenden. Diese erreichen Sie derzeit wie folgt:
    Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich
    Postfach 343
    9490 Vaduz
    Liechtenstein
    E-Mail: info@schlichtungsstelle.li
    Internet: www.schlichtungsstelle.li

    Die Schlichtungsstelle ist unabhängig. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren erfolgt sowohl für Sie als Konsument als auch als Versicherer freiwillig. Bei Verfahren vor der Schlichtungsstelle gemäß Alternative Streitbeilegung-Gesetz haben Konsumenten einen Kostenbeitrag von CHF 50,00 zu leisten. Im Übrigen ist das Verfahren kostenlos.
  3. Wenn Sie Konsument sind und den Vertrag online (z.B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eurpo.eu/consumers/odr wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an die zuständige Schlichtungsstelle weitergeleitet.
  4. Versicherungsaufsichtsrecht
    Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten auf, können Sie sich auch an die zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Die derzeitigen Kontaktdaten sind:

    Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
    Landstraße 109
    Postfach 279
    9490 Vaduz
    Liechtenstein
    E-Mail: info@fma-li.li

    Bitte beachten Sie, dass die FMA keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
  5. Rechtsweg
    Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

zu Abschnitt II Tarifbestimmungen Care Global Basic 2022_06 (TB/CGBa) und Care Global Comfort 2022_06 (TB/CGCo)

Allgemeine Versicherungsbedingungen herunterladen

Designelement 12 zur Reiseversicherung Care Global / Care Global Amerika Allgemeine Versicherungsbedingungen Care Global als PDF herunterladen (107KB)


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.
Designelement 1 zur Auslandsversicherung für Deutsche und Österreicher im Ausland, Reisen ins Ausland.

Den genauen Leistungsumfang entnehmen Sie bitte unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB].

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.

§ 15 Hemmung der Verjährung

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


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