- Eigenanteil
- Von den erstattungsfähigen Kosten gemäß der folgenden Ziff. 2 bis 5 trägt der Versicherungsnehmer den vertraglich vereinbarten Eigenanteil. Im Rahmen des Tarif Care Expatriate Premium beträgt der Eigenanteil wahlweise 0,– EUR, 500,– EUR oder 1.000,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von jeweils 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an. Bei einer unterjährigen Versicherungsdauer verringert sich der Eigenanteil nicht.
- Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.
- Heilbehandlungskosten
Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
- Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
- Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
- Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 500,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere
- zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit
- zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes;
- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
- ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 1.500,– EUR pro Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn;
- ärztlich verordnete Hilfsmittel bis 2.500,– EUR pro Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Sehhilfen bis zu 300,– EUR je Versicherungsjahr. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat;
- Röntgendiagnostik, Kernspin- und Computertomografie, Positronenemissions-(PET) und Computer-Positronenemissionstomografie (CT-PET);
- ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Rahmen sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 150,– EUR je Sitzung, maximal 1.500,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert,
- Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren
- in der Bundesrepublik Deutschland stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stationäre Behandlung im Einbett- oder Zweibettzimmer, ohne weitere Wahlleistungen (z. B. privatärztliche Behandlung); erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt;
- Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
- Operationen;
- abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit übernommen, sofern die Infektion nachweislich erstmals nach Vertragsbeginn bzw. nach Vertragsbeginn des Anschlussvertrages festgestellt wurde;
- abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen VB-KV 2023_12 (CExp2023_12) für die Dauer eines Monats palliativmedizinische Betreuung und Behandlung, die stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, nachdem diagnostiziert wurde, dass die versicherte Person durch Behandlung nicht mehr geheilt werden kann und sich im Endstadium befindet. In diesem Rahmen sind versichert die Kosten für physische und psychologische Behandlung, den Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Hospiz sowie für die Behandlung und Betreuung erforderliche verschreibungspflichtige Arzneimittel.
- Zahnbehandlungskosten
Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für
- medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich Zahnreinigungen zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages;
- medizinisch notwendigen Zahnersatz (inkl. Reparaturen) zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Die Erstattung ist begrenzt auf maximal
- 750,– EUR für Behandlungen im ersten Versicherungsjahr,
- 1.500,– EUR für Behandlungen im zweiten Versicherungsjahr,
- 2.500,– EUR für Behandlungen im dritten Versicherungsjahr,
- 4.000,– EUR für Behandlungen in jedem folgenden Versicherungsjahr.
Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % von den maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten geleistet;
- unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (inkl. Reparaturen) zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal 3.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr.
Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen.
Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird von den erstattungsfähigen Kosten nur bis zu 500,– EUR geleistet.
- Krankenhaustagegeld
Im Falle einer medizinisch notwendigen vollstationären Krankenhausbehandlung einer versicherten Person wegen
- unerwarteter und akut während des Auslandsaufenthaltes aufgetretener Krankheit (einschließlich Krankheitssymptomen),
- Unfall,
- Komplikationen in der natürlichen Schwangerschaft,
- Entbindung
erbringt der Versicherer nach Ablauf der Wartezeit für jeden Tag des vollstationären Aufenthaltes ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 30,– EUR. Der Tag der Einlieferung und der Tag der Entlassung werden jeweils als ein voller Tag gerechnet. Das Krankenhaustagegeld wird für maximal 30 Tage je angefangenes Versicherungsjahr erbracht. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Versicherungsbeginn des Erstvertrages einschließlich aller Anschlussverträge. Im Falle einer unterjährigen Vertragsdauer reduziert sich die maximale Dauer, in der das Krankenhaustagegeld erbracht wird
- auf 15 Tage bei einer Laufzeit von mehr als sechs und weniger als 12 Monaten und
- auf 10 Tage bei einer Dauer von 6 Monaten.
- Rücktransport / Überführungs- und Bestattungskosten
Der Versicherer erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland –:
- die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport vom behandelnden Arzt im Aufenthaltsland verordnet wird und medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland;
- Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person während des Auslandsaufenthaltes in das Heimatland der verstorbenen Person bis zu 25.000,– EUR oder
- Bestattungskosten im Aufenthaltsland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären höchstens bis zu 25.000,– EUR.
- Nachhaftung
Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs längstens bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
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