Studierende, Au-pairs, Sprachschüler, aber auch Arbeitssuchende, die aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat stammen und einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, müssen einen Finanzierungsnachweis leisten. Dabei dient das Sperrkonto als Nachweis darüber, dass man über die finanziellen Mittel verfügt, um seinen Aufenthalt und sein Leben in Deutschland bezahlen zu können. Dieser Nachweis ist ein Pflichtbestandteil zur Erlangung eines Visums oder Aufenthaltstitels. |
Ein Sperrkonto ist ein spezielles Konto, das als Finanzmittelnachweis dient. Dieser Nachweis muss bereits vor der Einreise in ein EU-Land erfolgen. Das Sperrkonto muss über ein ausreichendes Guthaben verfügen, um die Kosten abdecken zu können, die für die Dauer des geplanten Aufenthalts in einem EU-Land anfallen. |
Vor der Einreise in ein EU-Land und vor Beantragung eines Visums, muss ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestbeitrag auf das Sperrkonto eingezahlt werden. Die Höhe des Betrages wird vom BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) festgelegt. Für jeden Monat des geplanten Aufenthalts in Deutschland müssen mindestens 853 € eingezahlt werden. Der Betrag für einen einjährigen Aufenthalt beträgt dabei 10.236 €. Auf diesen Betrag hat der Kontoinhaber bis zur Einreise in Deutschland keinen Zugriff. Wurde kein höherer monatlicher Betrag als 853 € pro Monat eingezahlt, kann auch nur dieser Betrag pro Monat in Deutschland abgehoben werden. |
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Sie können das Sperrkonto direkt online beantragen (Link zum Online-Antrag) und erhalten nach erfolgreicher Antragsprüfung vom Sperrkontoanbieter alle relevanten Unterlagen. Diese können Sie auch zur Beantragung eines Visums nutzen. |
Der Abschluss des Sperrkontos erfolgt über die Online-Beantragung unter Online-Antrag. |
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Rechtlicher Hinweis: Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Angaben stellen keine Vertragsgrundlage dar, sondern dienen ausschließlich der Produktbeschreibung. Maßgeblich sind ausschließlich die Allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen.
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