Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
- Allgemeines
- Der Versicherer leistet Entschädigung für die nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Wartezeit entstehenden Behandlungskosten für akut auf der Reise im Ausland eintretende Versicherungsfälle. Die Regelungen der Wartezeit sind in § 7 II aufgeführt.
- Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
- Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes (eigenständiger Anschlussvertrag) bestanden hat;
- die Entbindung einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen;
- Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes;
- der Tod.
- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich. Über den Umfang des Versicherungsschutzes wurde der Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe des Antrages aufgeklärt.
- In der Republik Österreich steht der versicherten Person die Wahl unter den gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandelnden erstattet, soweit sie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte in Rechnung stellen kann.
Bei einem Aufenthalt der versicherten Person in einem Heimatland bzw. Drittland steht der versicherten Person ebenfalls die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr berechnen.
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziff. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen.
- Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist oder wenn der Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
- Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Der Versicherer leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
- Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
-
Wartezeiten
- Die allgemeine Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt,
- wenn die versicherte Person die Einreise in die Republik Österreich innerhalb von 31 Tagen vor Antragstellung nachweist bzw. die Versicherung vor Antritt der Auslandsreise abgeschlossen wurde bzw. der Vertrag ohne zeitlichen Verzug an eine vergleichbare Vorversicherung anknüpft. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Versicherer bzw. der Care Concept AG;
- bei Unfällen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
- Die besondere Wartezeit beträgt für Entbindungen und Zahnersatz 8 Monate. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn und bei Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen Anschlussvertrag ab Beginn der Verlängerung an.
- Heilbehandlungskosten
- Eigenanteil/Selbstbehalt
- Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vertraglich vereinbart ist, fällt für die erstattungsfähigen Kosten der nachfolgenden Ziff. 2 bis 5 kein Eigenanteil im Versicherungsfall an.
- Die Regelung des § 9 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
- Heilbehandlungskosten
Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des versicherten Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 364 Tagen, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden bzw. unvorhersehbare Komplikationen hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
- Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
- Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
- Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 500,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere
- zur Früherkennung von Krebserkrankungen;
- zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit;
- zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes;
- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
- ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 1.500,– EUR pro Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 364 Tagen, gerechnet vom Versicherungsbeginn;
- ärztlich verordnete Hilfsmittel bis 2.500,– EUR pro Versicherungsjahr (vgl. § 6 Ziff. 1 f. 3), die allein infolge eine Unfalles erstmals notwendig werden und unmittelbar der Behandlung der Unfallfolgen dienen; ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr (vgl. § 6 Ziff. 1 f. 3) erstattungsfähig;
- Röntgendiagnostik, Kernspin- und Computertomografie, Positronenemissions-(PET) und Computer-Positronenemissionstomografie (CT-PET);
- ärztliche Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen. In diesem Zusammenhang sind psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen bis 150,– EUR je Sitzung, maximal 1.500,– EUR je angefangenes Versicherungsjahr versichert (vgl. § 6 Ziff. 1 f. 3);
- Akutbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bzw. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen bleiben Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
- Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Erstattungsfähig sind auch Kosten für einen Belegarzt.
- Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
- Operationen;
- die Kosten für Behandlungen von HIV-Infektionen (AIDS) und deren Folgen im vertraglichen Umfang bis zu 25.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit, sofern die Infektion nachweislich bei Versicherungsbeginn bzw. Beantragung der Vertragsverlängerung des Anschlussvertrages festgestellt wurde;
- für die Dauer eines Monats die Kosten für palliativmedizinische Betreuung und Behandlung, die stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird, nachdem diagnostiziert wurde, dass die versicherte Person durch Behandlung nicht mehr geheilt werden kann. In diesem Rahmen sind versichert die Kosten für physische und psychologische Behandlung, der Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Hospiz sowie die für die Behandlung und Betreuung erforderlichen verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
Bei einem Aufenthalt der versicherten Person in Österreich gelten sämtliche Gesundheitsrisiken, wie sie von der jeweils für den Aufenthaltsort der versicherten Person zuständigen Gebietskrankenkasse/ÖGK als entsprechende Pflichtleistungen in Österreich abgedeckt würden, als vom Versicherer abgedeckt. Auf damit nicht in Vereinbarung zu bringende, in §§ 7 und 8 sowie in dieser Ziff. 2 enthaltene Ausschlüsse oder Einschränkungen (wie z. B. für Alkohol- und Suchtgiftmissbrauch oder Selbstgefährdung) von Leistungen, verzichtet der Versicherer. Soweit in den Allgemeinen Bedingungen Kostendeckelungen und Selbstbehalte aufgeführt sind, gelten diese bei einem Aufenthalt der versicherten Person in Österreich als in der Höhe vereinbart, in der von der jeweils für den Aufenthaltsort der versicherten Person zuständigen Gebietskrankenkasse/ÖGK für entsprechende vorgesehene Pflichtleistungen die Kosten übernommen würden bzw. gegenüber dieser Selbstbehalte anfallen würden.
- Zahnbehandlungskosten
Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 364 Tagen, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für:
- medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnbehandlungen in nicht dentinadhäsiver Ausführung, Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie eine jährliche Kontrolluntersuchung (vgl. § 6 Ziff. 1 f. 3) einschließlich Zahnreinigung zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages;
- medizinisch notwendigen Zahnersatz (einschließlich Reparaturen) zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Zahnbehandlungen in nicht-dentinadhäsiver Ausführung, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Die Erstattung ist begrenzt auf maximal 750,– EUR.
Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % der maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten geleistet;
- unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (einschließlich Reparaturen) zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal
3.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr (vgl. § 6 Ziff. 1 f. 3). Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird von den erstattungsfähigen Kosten nur bis zu 500,– EUR geleistet.
Soweit in dieser Ziff. 3 Kostendeckelungen und Selbstbehalte aufgeführt sind, gelten diese bei einem Aufenthalt der versicherten Person in der Republik Österreich als in der Höhe vereinbart, in der für entsprechende Pflichtleistungen Kosten von der für den Aufenthaltsort der versicherten Person jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse/ÖGK übernommen würden bzw. gegenüber dieser Selbstbehalte anfallen würden.
- Nachhaftung
Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus eine Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so ist der Versicherer bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, maximal für die Dauer von bis zu 4 Wochen, weiter zur Leistung verpflichtet. - Rücktransport, Überführungs-/Bestattungskosten
Der Versicherer erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland:
- die Mehrkosten eines medizinisch sinnvollen Rücktransportes in das Heimatland der versicherten Person, sofern der Rücktransport vom behandelnden Arzt im Aufenthaltsland verordnet wird und vertretbar ist. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland;
- Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person während des Auslandsaufenthaltes in das Heimatland der verstorbenen Person bis zu 25.000,– EUR oder
- Bestattungskosten im Aufenthaltsland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu 25.000,– EUR.
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