AVB Krankenversicherung
AVB Haftpflicht-/Unfall
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Verbraucherinfos/ Informaciones importantes
Versicherungsbedingungen für die Gruppenhaftpflichtversicherung Care Discover bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-Haft 2018 (CHV CD-G2018)
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 1 - Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 2 - Abschluss und Beendigung des Versicherungsvertrages, Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag, Kindernachversicherung
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 3 - Kündigung
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 4 - Prämie / Beitrag
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 5 - Recht zur Prämienanpassung
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 6 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungen
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 7 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 8 - Mindest- und Höchstversicherungsdauer / Mitgliedsdauer im Gruppenversicherungsvertrag
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 9 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 10 - Umfang der Leistung
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 11 - Einschränkungen der Leistungspflicht und Leistungsausschlüsse
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 12 - Obliegenheiten und die Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 13 - Voraussetzungen zur Auszahlung der Versicherungsleistung
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 14 - Ermächtigung des Versicherer
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 15 - Aufrechnung
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 16 - Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen und Ansprüche gegen Dritte
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 17 - Willenserklärungen und Anzeigen
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 18 - Übernahmegarantie
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende § 19 - Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Geltung für versicherte Personen
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende Tarifbedingungen
Designelement 1 zur Versicherung für weltweite Reisende Allgemeine Versicherungsbedingungen herunterladen
§ 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
  1. Versichert sind die in einem gesondert geführten Verzeichnis namentlich genannten, versicherungsfähigen Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde.
  2. Versicherungsfähig sind Personen,
    die sich im weltweiten Ausland aufhalten, nicht als Ausland in diesem Sinne gelten diejenigen Länder, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt und/oder in der sie einen ständigen Wohnsitz unterhält (Heimatländer); das Land der Staatsangehörigkeit gilt dann nicht als Ausland, wenn der Hauptwohnsitz bereits seit mindestens 5 Jahren in einem anderen Land als dem der Staatsangehörigkeit besteht.
  3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die
    1. bei Beginn des Versicherungsschutzes, bzw. bei Beantragung der Verlängerung des Versicherungsschutzes (Anschlussmitgliedschaft) das 66. Lebensjahr (66. Geburtstag) vollendet haben;
    2. Leistungssport betreiben oder im Rahmen ihrer Reise eine körperliche Tätigkeit in einem der in Anlage 1 aufgelisteten Berufe bzw. eine sportliche Tätigkeit gegen Entgelt ausüben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Bedingungen;
    3. illegal eingereist sind oder sich illegal im Aufenthaltsland aufhalten;
    4. dauernd pflegebedürftig sind. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf;
    5. sich dauerhaft im Ausland aufhalten.

§ 2 Abschluss und Beendigung des Versicherungsvertrages, Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag
  1. Der Gruppenversicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der HanseMerkur geschlossen.
  2. Der Gruppenversicherungsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben und der Versicherungsnehmer dieses entsprechend nachweist. Die betroffenen versicherten Personen haben das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Die Erklärung hierüber ist innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis des Fortsetzungsangebotes abzugeben.
  3. Die Mitgliedschaft der versicherten Personen in der Gruppenversicherung muss für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthaltes der versicherten Personen beantragt werden.
  4. Die Aufnahme der versicherten Person in die Gruppenversicherung erfolgt durch ausdrückliche Annahme durch den zuständigen Versicherer zum beantragten Zeitpunkt, sofern
    1. die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag auf dem von der HanseMerkur hierfür vorgesehenen und gültigen Vordruck (Meldeliste) bzw. in dem hierfür vorgesehenen geschützten Onlinebereich beantragt wird;
    2. der Vordruck bzw. Online-Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt bei der HanseMerkur eingeht und die Erst- oder Einmalprämie bezahlt ist. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Vordruck bzw. Online-Antrag nur, wenn er eindeutige und vollständige Angaben über den Beginn und die Dauer der Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag sowie über die zu versichernden Personen enthält.
  5. Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes innerhalb der Höchstversicherungsdauer kann für den weiteren, ursprünglich nicht versicherten Auslandsaufenthalt, die weitere Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag in Form einer rechtlich eigenständigen Anschlussmitgliedschaft (Verlängerungsmitgliedschaft) unter den folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
    1. der Antrag auf Verlängerungsmitgliedschaft muss auf dem von der HanseMerkur hierfür vorgesehenen und gültigen Formblatt bzw. in dem hierfür vorgesehenen geschützten Onlinebereich erfolgen;
    2. der Antrag auf Verlängerungsmitgliedschaft muss vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mitgliedsdauer bei der HanseMerkur eingereicht werden;
    3. die vorgesehene Höchstversicherungsdauer wird durch den Zeitraum der Verlängerungsmitgliedschaft nicht überschritten;
    4. die HanseMerkur muss dem Antrag bezüglich der Verlängerungsmitgliedschaft ausdrücklich zustimmen. Wird für einen nicht ausdrücklich angenommenen Vertrag eine Prämie bezahlt, so steht der Betrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.
  6. Bei Verlängerung des ursprünglichen Versicherungsschutzes durch eine rechtlich eigenständige Anschlussmitgliedschaft innerhalb der Höchstmitgliedsdauer besteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, die nach Beantragung der Verlängerung (Datum und Uhrzeit des Poststempels bzw. bei Eingang auf dem Server der HanseMerkur bzw. der Care Concept AG) neu eingetreten sind.
  7. Soweit nicht anders vereinbart, entsprechen die rechtlichen Wirkungen der eigenständigen Anschlussmitgliedschaft denen der Erstmitgliedschaft.
  8. Gruppenvertragsmitglieder können sich und/oder Mitversicherte mit einer Frist von drei Monaten in Textform (Mail, Fax, Post) von der Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag abmelden.
    Die Abmeldung durch das Mitglied des Gruppenversicherungsvertrages wird nur wirksam, wenn die von der Abmeldung betroffenen mitversicherten Personen von der Abmeldungserklärung Kenntnis erlangt haben und der Versicherungsnehmer dieses entsprechend nachweist.
  9. Wegfall des versicherten Risikos
    Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Der HanseMerkur steht abweichend von § 4 der Betrag zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem die HanseMerkur vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat.
§ 3 Kündigung
  1. Ordentliche Kündigung
    Der Gruppenversicherungsvertrag kann durch den Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben und der Versicherungsnehmer dieses entsprechend nachweist. Die betroffenen versicherten Personen haben das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Die Erklärung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des Fortsetzungsangebotes abzugeben.
    Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
  2. Außerordentliche Kündigung
    Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer unberührt.
§ 4 Prämie / Beitrag
  1. Die Prämie für diese Versicherung wird von dem Versicherungsnehmer an die HanseMerkur gezahlt.
    Das Gruppenvertragsmitglied ist verpflichtet, den sich ergebenden Beitrag zur Gruppenversicherung an den Versicherungsnehmer oder an einen vom Versicherungsnehmer benannten Empfänger (z.B. Inkassostelle) zu entrichten.
    Das Nichtbezahlen der Prämie des Gruppenversicherungsbeitrages führt im gesetzlichen Rahmen zum Verlust des Versicherungsschutzes.
  2. Einzelheiten zur Prämien-/Beitragszahlung
    1. Die Zahlung der Erst- oder Folgeprämie bzw. des Erst- oder Folgebeitrages kann wahlweise über das SEPA- Lastschriftverfahren, per Überweisung, per Kreditkartenzahlung oder per PayPal erfolgen.
    2. Wird die Prämie bzw. der Mitgliedsbeitrag vom Versicherer per SEPA-Lastschriftverfahren von einem Bank- oder Kreditkartenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und weder der Versicherungsnehmer, noch – im Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht Inhaber des Kontos ist – der Versicherungsnehmer und/oder Kontoinhaber dem Zahlungsabruf widerspricht bzw. widersprechen. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform (z. B. durch Übersendung per E-Mail, Fax oder Post etc.) erfolgt.
§ 5 Recht zur Prämienanpassung
  1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers, z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme von Leistungen, ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 v. H., so können die Prämien vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Beitragszuschlag entsprechend geändert werden (sowie tariflich vorgesehene Leistungshöchstbeträge erhöht werden).
  2. Die Anpassungen nach Ziff. 1 dieses Paragraphen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
  3. Erhöht der Versicherer die Prämien nach Ziff. 1 dieses Paragraphen, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
    Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben und der Versicherungsnehmer dieses entsprechend nachweist. Die betroffenen versicherten Personen haben das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen. Die Erklärung hierüber ist innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis des Fortsetzungsangebotes abzugeben.
§ 6 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungen
Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Gruppenvertrag, der Mitgliedsbescheinigung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ggf. den Regelungen zu den jeweils versicherten Tarifen/besonderen Versicherungsbedingungen, sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

Die Deckungssumme beträgt 1.500.000,– EUR pauschal für Personen- und Sachschäden.
§ 7 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt,

  1. Geltungsbereich

    1. die HanseMerkur bietet im Rahmen dieses Vertrages Personen, die sich während einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, während dieses Aufenthaltes Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bestimmungen.
    2. als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gelten alle Staaten, sowie Staatsgebiete, deren Staatsangehörigkeit die versicherte Person nicht besitzt und/oder in denen sie keinen ständigen Wohnsitz hat bzw. seit länger als 5 Jahren keinen Hauptwohnsitz mehr hat:
      • für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland: die Bundesrepublik Deutschland, sowie jeder andere Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person nicht besitzt und/oder in dem sie keinen ständigen Wohnsitz hat bzw. seit länger als 5 Jahren keinen Hauptwohnsitz mehr hat;
      • für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland: alle Länder und Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
      • für Personen mit anderer Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland haben: alle Länder und Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Abweichend von b. besteht unter den folgenden Voraussetzungen auch im Heimatland der versicherten Person Versicherungsschutz:
      • Bei Mitgliedszeiten von mindestens einjähriger Dauer besteht Versicherungsschutz auch bei einer vorübergehenden Rückkehr in das Heimatland der versicherten Person. Der Versicherungsschutz im Heimatland ist begrenzt auf maximal sechs Wochen für alle Heimatlandaufenthalte je Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt dabei ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Versicherungsbeginn, einschließlich aller Vertragsverlängerungen.
      • Heimatland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt, und/oder in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
  2. Beginn
    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Meldeliste bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch
    1. nicht vor Erhalt der Versicherungsbestätigung;
    2. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Ausland;
    3. nicht vor Zahlung der Prämie/des Mitgliedbeitrages;
    4. nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten;

    je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt.
    Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Für Personen, welche die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gem. § 1 dieser Bedingungen nicht erfüllen, beginnt der Versicherungsschutz auch nicht durch Zahlung der Prämie. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.
  3. Ende
    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
    Der Versicherungsschutz endet auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle
    1. zum vereinbarten Zeitpunkt;
    2. spätestens mit Beendigung der Auslandsreise;
    3. wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland nicht mehr vorliegen;
    4. wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. Die Voraussetzung entfällt auch dann, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit des Reiselandes erworben hat oder ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt hat;
    5. zum Zeitpunkt der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages;
    6. zum Zeitpunkt der Beendigung der Gruppenvertragsmitgliedschaft.
§ 8 Mindest- und Höchstversicherungsdauer/Mitgliedsdauer im Gruppenversicherungsvertrag
  1. Die Mindestversicherungsdauer/Mindestdauer der Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag beträgt einen Monat
  2. Die Höchstversicherungsdauer/Höchstdauer der Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag beträgt, einschließlich aller ggf. erfolgten Verlängerungen des Versicherungsschutzes durch eigenständige Anschlussmitgliedschaften, drei Jahre.
§ 9 Beschreibung des Versicherungsschutzes
  1. Die HanseMerkur bietet der versicherten Person auf Auslandsreisen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines, während der Gültigkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist dabei das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Schadeneintritts, oder die Kenntnis des Dritten vom Schadeneintritt, kommt es nicht an.
  2. Nicht versicherte Gefahren
    Soweit nicht anders vereinbart besteht kein Versicherungsschutz:
    1. für Ansprüche – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt –
      1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
      2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
      3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
      4. auf Ersatz vergeblicher, im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung getätigter Aufwendungen;
      5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
      6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
      7. wegen Ersatzleistungen, die zugleich strafenden Charakter (punitiv damages) haben;
    2. für Haftpflichtansprüche, die über den Umfang gesetzlicher Ansprüche hinausgehen;
    3. für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an den nachfolgenden sportlichen Veranstaltungen oder aus der Teilnahme an der Vorbereitung (Training) zu diesen
      1. Rennen (Pferde-, Rad-, Kraftfahrzeugrennen);
      2. Box-/Ringkämpfe;
      3. Kampfsport (z.B. Judo, Karate);
    4. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
      Soweit dies ausdrücklich vereinbart ist, sind jedoch Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person als Benutzer der zur Unterkunft auf Reisen vorübergehend zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z. B. Hotel- und Pensionszimmer, Ferienwohnungen, Bungalows) sowie der Wohnung/Haus der Gastfamilie mitversichert. Ausgeschlossen bleiben hierbei Haftpflichtansprüche wegen:
      1. Schäden an beweglichen Gegenständen wie Bilder, Mobiliar, Fernsehapparate, Geschirr etc.,
      2. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
      3. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, sowie an Elektro- und Gasgeräten,
      4. der unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
    5. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der versicherten Person an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.
      Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag mitversicherten Personen;
    6. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den von der versicherten Person (oder in ihrem Auftrage oder für ihre Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen;
    7. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlung sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- oder Maserstrahlen;
    8. für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden;
    9. für Haftpflichtansprüche
      1. aus Schadenfällen von Angehörigen der versicherten Person, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind),
      2. zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages,
      3. von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen,
      4. von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften,
      5. von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,
      6. von Liquidatoren.
      Die Ausschlüsse unter b. - f. erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben;
    10. für Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohender;
    11. für Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit der versicherten Person entstehen sowie Sachschäden, die durch Krankheit der der versicherten Person gehörenden, von ihr gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind;
    12. für die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges (ausgenommen die in § 11 Absatz 2 Ziff. 4 a. und b. genannten Wasserfahrzeuge) wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
      Als Kraftfahrzeuge gelten dabei auch Fahrzeuge mit motorisierter Anfahrhilfe oder Tretunterstützung (z.B. Pedelecs) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Gabelstapler etc. Nicht als Kraftfahrtzeug gelten selbstfahrende Krankenfahrstühle;
    13. für die Haftpflicht als Eigentümer, Halter oder Hüter von Tieren;
    14. für die Haftpflicht bei der Ausübung der Jagd;
    15. für die Haftpflicht aus der Ausübung eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer Betätigung in Vereinigungen aller Art;
    16. für die Haftpflicht der versicherten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung von Sachen an Dritte;
    17. für die Haftpflicht aufgrund beruflicher Tätigkeit.
      Sofern die versicherte Person aufgrund eines schriftlichen Vertrages eine Tätigkeit als Au-Pair ausübt, schließt die Reisehaftpflichtversicherung auch deren Berufshaftpflicht ein. Als versichert gelten dabei nur Haftpflichtansprüche aufgrund von Tätigkeiten, die die versicherte Person aufgrund ihres Ausbildungsstandes ausüben darf. Dieser Versicherungsschutz tritt aber nur dann ein, wenn gegen die versicherte Person selbst Ansprüche erhoben werden und für die versicherte Person kein anderweitiger Versicherungsschutz bzw. kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, z. B. im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung der Gastfamilie.
      Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche im Haushalt der Gastfamilie wegen Schäden an beweglichen Gegenständen wie Bilder, Mobiliar, Haushaltsgegenstände, technische Haushaltsgeräte, Geschirr etc..
§ 10 Umfang der Leistung
  1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Die Gesamtleistung der HanseMerkur für alle Schadenereignisse innerhalb eines Versicherungsjahres – oder eines vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes – ist auf das Doppelte der nach dem gültigen Tarif gewählten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden begrenzt.
  2. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen der versicherten Person und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Die hierfür anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer.
    Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten, sich von weiteren Leistungen zu befreien.
    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Bei in den USA, USA-Territorien* und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, d. h. Punitive Damages.
    * Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen:
    Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z. B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands).
  3. Hat die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
    Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der aktuell gültigen Sterbetafel des jeweiligen Aufenthaltslandes des Rentenempfängers und des zum Zeitpunkt der Berechnung in diesem Land für derartige Berechnungen üblichen Zinsflusses ermittelt.
§ 11 Einschränkungen der Leistungspflicht und Leistungsausschlüsse
  1. Grundsätzliche Einschränkungen der Leistungspflicht

    Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
    1. der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
    2. der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;
    3. Schäden durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, aktive Teilnahme an inneren Unruhen und Kernenergie verursacht werden.
  2. Ausschlüsse
    Soweit nicht anders vereinbart sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
    1. Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung von Waffen (Handfeuerwaffen, Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen);
    2. Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung und/oder Lagerung von Sprengstoffen, auch soweit diese nach dem jeweiligen Recht des Landes des Schadenereignisses frei verkäuflich sind (z.B. Feuerwerkskörper);
    3. Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung und/oder dem Gebrauch von Flugkörpern jeder Art. Eingeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aufgrund des Besitzes/des Gebrauchs von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder mit Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht;
    4. Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung und/oder dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen jedweder Art; eingeschlossen sind insoweit jedoch Ansprüche
      1. infolge des Besitzes und/oder Gebrauchs von eigenen oder fremden Ruder- und Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die weder mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht besteht;
      2. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von eigenen oder fremden Surfbrettern zu Sportzwecken; ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung an Dritte;
    5. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen;
    6. Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsverhältnisses;
    7. Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsverhältnisses;
    8. Ansprüche in Zusammenhang mit Abwässern, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;
    9. Ansprüche aufgrund von Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
    10. Ansprüche, welche entstehen aus Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
    11. Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
      1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung von Daten;
      2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
      3. Störung des Zuganges zum elektronischen Datenaustausch;
      4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen;
    12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung.
§ 12 Obliegenheiten und die Folgen von Obliegenheitsverletzungen
  1. Versicherungsnehmer und versichertes Gruppenmitglied sind verpflichtet:
    1. Die Annahme der Staatsbürgerschaft des Reiselandes, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bzw. die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für das Reiseland sowie die ständige Wohnsitznahme im Reiseland sind der HanseMerkur umgehend in Textform anzuzeigen;
    2. Beginn und Ende einer jeden Reise in das Heimatland während der Vertragslaufzeit sind vom Versicherungsnehmer vor Reiseantritt anzumelden und im Leistungsfall auf Verlangen der HanseMerkur nachzuweisen.
  2. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles
    1. unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Die versicherte Person hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden;
    2. der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, sowie Originalbelege einzureichen.
    3. Jeder Versicherungsfall (d.h. jedes Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte) ist durch das Gruppenvertragsmitglied dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Textform anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat die versicherte Person dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn sie den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber der versicherten Person geltend, so ist diese zur Anzeige in Textform innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. Wird gegen die versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihr gerichtlich der Streit verkündet, so hat sie dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens Die vorstehenden Anzeigeverpflichtungen gelten auch dann, wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
    4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat die versicherte Person die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat sie, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
    5. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist sie verpflichtet, dieses Recht auf ihren Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter § 4 Ziff. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
    6. in Zusammenhang mit der Geltendmachung anderweitiger Ersatzansprüche ist die weiterführende, in § 16 Ziff. 2 bestimmte Obliegenheit zu beachten.
  3. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
    Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/des versicherten Gruppenvertragsmitgliedes entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 13 Voraussetzungen zur Auszahlung der Versicherungsleistung
  1. Die Originalrechnungen sind bei der
    Care Concept AG
    Postfach 30 02 62
    53182 Bonn

    einzureichen.
  2. Die HanseMerkur ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise – diese werden Eigentum der HanseMerkur – erbracht sind:
    1. Originalbelege in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes. Besteht anderweitig Versicherungsschutz und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften;
    2. auf Verlangen der HanseMerkur einen Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland;
    3. auf Verlangen der HanseMerkur ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Heimatland oder einem Drittland;
    4. auf Anforderung oder spätestens im Schadenfall ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 2 sowie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für den Aufenthalt im Aufenthaltsland, soweit eine solche dort erforderlich ist;
    5. die versicherte Person ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Sollte dennoch ohne Zustimmung des Versicherers eine solche Anerkenntnis oder Befriedigung erfolgen, werden die Haftpflichtansprüche zunächst nach Rechtslage ohne Berücksichtigung der Anerkennung oder Befriedigung geprüft. Sofern danach Haftpflichtansprüche ohne Anerkennung oder Befriedigung nach Rechtslage berechtigt hätten abgewehrt werden können, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung für den über den berechtigten Haftpflichtanspruch hinaus gehenden Anteil frei.
§ 14 Ermächtigung des Versicherer
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
§ 15 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person kann gegen Forderungen der HanseMerkur nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 16 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen und Ansprüche gegen Dritte
  1. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden.
  2. Steht dem Versicherungsnehmer bzw. dem versicherten Gruppenvertragsmitglied ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit bestimmen sich nach § 12 Ziff. 3 dieser Versicherungsbedingungen.
§ 17 Willenserklärungen und Anzeigen
  1. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur und der Care Concept AG bedürfen der Textform.
  2. Hat der Versicherungsnehmer bzw. das versicherte Gruppenvertragsmitglied eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer bzw. dem Gruppenvertragsmitglied gegenüber abzugebende Willenserklärung der Nachweis des entsprechenden Unzustellbarkeitsvermerkes der Post für Briefe an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.
§ 18 Verjährung
Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei der HanseMerkur angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der Entscheidung der HanseMerkur in Textform gehemmt.
§ 19 Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Geltung für versicherte Personen
Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind ausschließlich dem Versicherungsnehmer vorbehalten.
Anlage 1: Nicht versicherbare berufliche Tätigkeiten gemäß § 1 Ziff. 3 b. der Versicherungsbedingungen
Berufe Bestimmung zu den Tätigkeiten Begrenzung des Ausschlusses
Artisten Alle Tätigkeiten
Bauarbeiter Ausgewählte Tätigkeiten Nur folgende Tätigkeiten sind ausgeschlossen:
Betonbauer
Dachdecker
Gerüstbauer
Hochbaufacharbeiter
Maurer
Stahlbetonbauer
Stuckateure
Tiefbauer
Zimmerer
Bergmänner/-frauen Alle Tätigkeiten
Berufssoldaten Alle Tätigkeiten
Berufstaucher Alle Tätigkeiten
Dompteure Ausgewählte Tätigkeiten Nur soweit ursprüngliche Wildtiere (Raubkatzen, Elefanten, etc.) domptiert werden
Fallschirmspringer Alle Tätigkeiten
Feuerwehrmänner/-frauen Alle Tätigkeiten
Hochseefischer Alle Tätigkeiten
Metzger Alle Tätigkeiten
Offshore-Arbeiter Ausgewählte Tätigkeiten Nur unmittelbar in der Ölförderung Tätige
Pyrotechniker Alle Tätigkeiten
Sicherheitskräfte Ausgewählte Tätigkeiten Nur folgende Tätigkeiten sind ausgeschlossen:
Personenschützer
Wachpersonal
Sprengmeister Alle Tätigkeiten
Stuntmänner/-frauen Alle Tätigkeiten
Surflehrer Alle Tätigkeiten
Tauchlehrer Alle Tätigkeiten
Zerleger Ausgewählte Tätigkeiten Tätigkeit in der Fleischzerlegung
Tarifbedingungen für Reise-Krankenversicherungen für Care Discover bei Gruppenhaftpflicht- versicherung Care Discover bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-Haft 2018 (CHV CD-G2018)

Nr. 1 Versicherungsbedingungen
Vertragsgrundlage sind die Versicherungsbedingen für Gruppenhaftpflichtversicherung Care Discover bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-Haft 2018 (CHV CD-G2018)


Nr. 2 Abweichende Vereinbarungen
Es werden folgende Ergänzungen bzw. Abweichungen Gruppenhaftpflichtversicherung Care Discover bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-Haft 2018 (CHV CD-G2018) vereinbart:
Zu § 1,7 Geltungsbereich
1. Geltungsbereich
a. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die USA. Versicherungsschutz besteht auch dann im Staatsgebiet der USA nicht, wenn es sich um das Heimatland der versicherten Person handelt.

Versicherungsbedingungen HV herunterladen

Download Auslandskrankenversicherung Care Discover AVBVersicherungsbedingungen HV Care Discover - Auslandsversicherung für weltweite Reisende und Besucher in Europa - als PDF herunterladen (149KB)