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Care Discover - Assurances maladie à l’étranger pour hôtes et visiteurs étrangers

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Auslandskrankenversicherung

Informations pour le consommateur



AVB Krankenversicherung
AVB Haftpflicht-/Unfall
Produktinfoblatt (IPID)
Verbraucherinfos/ Remarques importantes
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
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Informations pour le consommateur Gruppen-Auslandskrankenversicherung

Identität des Versicherers (Name, Anschrift):

Advigon Versicherung AG (Rechtsform Aktiengesellschaft)
Drescheweg 1
9490 Vaduz
Liechtenstein

Eintragung im Handelsregister:

FL-0002.181.006-7, Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein

Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigte der Advigon Versicherung AG:

Advigon Versicherung AG (Rechtsform Aktiengesellschaft)
Drescheweg 1
9490 Vaduz
Liechtenstein
Geschäftsleitung: Kai-Uwe Blum, Godehard Laufköter, Rinaldo Manetsch
Präsident des Verwaltungsrates: Eberhard Reinhold Sautter

Hauptgeschäftstätigkeit der Advigon Versicherung AG, im Folgenden "Advigon" genannt:

Die Advigon betreibt die direkte Kranken- und Lebensversicherung.

Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde:

FMA (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein)
Postfach 279
Landstraße 109
9490 Vaduz
Liechtenstein
E-Mail: info@fma-li.li

Zuständiger Versicherungsvermittler:

Das Versicherungsverhältnis kommt mit Hilfe der Care Concept AG als Mehrfachvermittler (Assekuradeur) zustande. Diese steht Ihnen unter

Care Concept AG
Am Herz-Jesu-Kloster 20
53229 Bonn
Telefon:+49 228 97735-0
Fax: +49 228 97735-35
E-Mail: info@care-concept.de

zur Verfügung und ist für die Vertragsabwicklung einschließlich der Bearbeitung von Leistungsfällen zuständig.

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen:

Für die in diesem Druckstück aufgeführten Produkte bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen.

Wesentliche Merkmale der Leistungen:

Je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes, leistet die Advigon nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Der beabsichtigte Umfang und Inhalt des Versicherungsschutzes wird vom Versicherungsnehmer im Antrag auf Mitgliedschaft in der Gruppenversicherung bestimmt. Der konkrete Inhalt des Versicherungsvertrages ergibt sich sodann aus dem Antrag auf Mitgliedschaft in der Gruppenversicherung, dem Gruppenversicherungsvertrag nebst Anlagen/Anhängen, der Mitgliedsbestätigung, den Versicherungsbedingungen, eventuellen schriftlichen Nachträgen und weiteren gesetzlichen Vorschriften, wie insbesondere dem Versicherungs¬vertragsgesetz (VVG).

Die Leistungspflicht der Advigon nach Eintritt des Versicherungsfalls wird fällig, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Die Auszahlung der Erstattungssumme an den berechtigten Zahlungsempfänger erfolgt binnen eines Monats. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfung des Anspruches durch die Advigon infolge eines Verschuldens der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers gehindert ist.

Rechtsordnung:

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

Gesamtpreis und Preisbestandteile:

Die zu entrichtende Gesamtprämie ergibt sich aus der Anzahl der in der Meldeliste aufgeführten zu versichernden Personen, sowie ggf. der Zeiträume, in denen diese versichert sind. Die jeweiligen Prämien sind dem Gruppenversicherungsvertrag zu entnehmen. Wir empfehlen auch die Angebots- und Vertragsunterlagen, welche Ihnen per E-Mail zugesendet werden, auszudrucken und zu Ihren Unterlagen zu nehmen.
Die genannten Prämien der Krankenversicherung sind versicherungssteuerfrei.

Zusätzliche Kosten, Steuern oder Gebühren:

Grundsätzlich entstehen keine zusätzlichen Kosten, Steuern oder Gebühren. Im Einzelfall können jedoch Mahngebühren in Höhe von 2,50 EUR für die erste bzw. 5,– EUR für die 2. Mahnung, Gebühren für die Rückbuchung von Lastschriften in Höhe von 4,– EUR, eine Bearbeitungsgebühr bei Durchführung von Beitragsrückerstattungen in Höhe von 5,– EUR, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15,– EUR bei Rücktritt der Advigon wegen Nichtzahlung des Beitrages, sowie über den pauschalen Erstattungsbetrag hinausgehende Telekommunikations-kosten in Abhängigkeit von dem gewählten Kommunikationsweg/Provider, entstehen.

Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung:

Es erfolgt eine Prämienabrechnung für jede der durch Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag begründete Gruppenvertragsmitgliedschaft, wobei die Prämie für jede Meldeliste eine Einmalprämie ist, die im Voraus für jede in der Anmeldung genannte Person für die gesamte Aufenthaltsdauer zu zahlen ist. Sie wird jeweils mit Eingang der Meldung bei der Care Concept AG fällig.
Die Zahlung der Versicherungsprämie für jede Meldeliste kann durch Vereinbarung auch in monatlichen Raten entrichtet werden. In diesem Fall ist die Erstprämie mit Eingang der Meldung fällig. Die Folgeprämien sind jeweils monatlich zu einem vertraglich festgelegten Termin zu leisten.
Die Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann wahlweise über die im Gruppenversicherungsvertrag genannten Zahlungsarten (z.B. SEPA-Lastschrift-verfahren, per Überweisung, per Kreditkartenzahlung erfolgen.
Wird die Prämie von dem Versicherer per SEPA-Lastschriftverfahren von einem Bank- oder Kreditkartenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und weder Versicherungsnehmer noch – im Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht Inhaber der Kontos ist – der Versicherungsnehmer und/oder Kontoinhaber dem Zahlungsabruf widerspricht.

Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen:

Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zeitlich unbefristet gültig.

Beginn des Vertrages, des Versicherungsschutzes, Dauer der Bindefrist bei Antragstellung:

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Meldeliste bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Erhalt der Versicherungsbestätigung und Zahlung der Prämie. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
In der Auslandskrankenversicherung beginnt der Versicherungsschutz darüber hinaus nicht vor dem Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland sowie dem Ablauf vertraglich bestimmter Wartezeiten.

Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte § 2 der beigefügten Versicherungsbedingungen. Eine Bindefrist des Antragsstellers an den Antrag ist nicht vorgesehen.

Wichtiger Hinweis gemäß § 37 Abs. 2 VVG:

Tritt der Versicherungsfall nach Abschluss des Vertrages ein und ist die einmalige oder die erste Versicherungsprämie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, ist die Advigon nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die
Care Concept AG
Postfach 30 02 62
53182 Bonn
Telefon:+ 49 228 97735-0
Fax: +49 228 97735-35
E-Mail: info@care-concept.de

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Belehrung

Informationen über die Laufzeit der Versicherung:

Der Gruppenversicherungsvertrag ist je nach gewählter Dauer befristet.

Ende des Vertrages, Kündigungsrecht, Geschäftsgebühr:

Der Gruppenversicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer für die Dauer eines Jahres geschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Der Gruppenversicherungsvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Näheres entnehmen Sie bitte § 2 Ziff. 1 und 2 der Versicherungsbedingungen.

In der Gruppen-Auslandskrankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit dem Ende der Auslandsreise bzw. dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, also mit Einreise bzw. Grenzüberschreitung in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.

Des Weiteren endet der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages bzw. der Gruppenvertragsmitgliedschaft sowie mit dem Entfallen der Versicherungsfähigkeit der versicherten Person.
Das vereinbarte Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes ist u.a. in der Versicherungsbescheinigung genannt. Tritt die Advigon wegen Nichtzahlung der ersten bzw. einmaligen Prämie nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurück, erhebt sie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15,– EUR je Versicherungsvertrag gemäß § 39 Abs. 1 VVG.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Klagen gegen die Advigon können erhoben werden in Köln oder an dem Ort, an dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Vertragssprache:

Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.

Außergerichtliche Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren:

Schlichtungsversuche und Beschwerden können – wenn eine Einigung mit der Advigon nicht erzielt werden kann – an folgende Schlichtungsstelle gerichtet werden:

Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich
Postfach 343
9490 Vaduz
Liechtenstein
E-Mail: info@schlichtungsstelle.li
Internet: www.schlichtungsstelle.li

Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:

Beschwerden gegen die Advigon können erhoben werden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
FMA (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein)
Postfach 279
Landstraße 109
9490 Vaduz
Liechtenstein
E-Mail: info@fma-li.li


Verbraucherinformationen Gruppen-Reisesachversicherungen Haftpflichtversicherung

Identität des Versicherers (Name, Anschrift):

HanseMerkur Reiseversicherung AG (Rechtsform: Aktiengesellschaft)
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon +49 40 4119-1000
Fax +49 40 4119-3030

Eintragung im Handelsregister:

Amtsgericht Hamburg HRB 19768

Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigte der HanseMerkur Reiseversicherung AG:

HanseMerkur Reiseversicherung AG (Rechtsform: Aktiengesellschaft)
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon +49 40 4119-1000
Fax +49 40 4119-3030

Hauptgeschäftstätigkeit der HanseMerkur Reiseversicherung AG, im Folgenden "HanseMerkur" genannt:

Der Versicherer betreibt die Versicherung von Risiken, die sich auf Reisen beziehen.

Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
www.bafin.de

Zuständiger Versicherungsvermittler:

Das Versicherungsverhältnis kommt mit Hilfe der Care Concept AG als Mehrfachvermittler (Assekuradeur) zustande. Diese steht Ihnen unter
Care Concept AG
Am Herz-Jesu-Kloster 20
53229 Bonn
Telefon: +49 228 97735-0
Fax: +49 228 97735-35
E-Mail: info@care-concept.de
zur Verfügung und ist für die Vertragsabwicklung einschließlich der Bearbeitung von Leistungsfällen zuständig.

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen:

Für die in diesem Druckstück aufgeführten Produkte bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen.

Wesentliche Merkmale der Leistungen:

Die HanseMerkur betreibt auf Reisen bezogene Schaden- und Unfallversicherungen. Je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes leistet die HanseMerkur aus der Haftpflichtversicherung nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Der beabsichtigte Umfang und Inhalt des Versicherungsschutzes wird vom Versicherungsnehmer im Antrag auf Mitgliedschaft in der Gruppenversicherung bestimmt. Der konkrete Inhalt des Versicherungsvertrages ergibt sich sodann aus dem Antrag auf Mitgliedschaft in der Gruppenversicherung, dem Gruppenversicherungsvertrag nebst Anlagen/Anhängen, der Mitgliedsbestätigung, den Versicherungsbedingungen, eventuellen schriftlichen Nachträgen und weiteren gesetzlichen Vorschriften, wie insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Die Leistungspflicht der HanseMerkur nach Eintritt des Versicherungs – falls wird fällig, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Die Auszahlung der Erstattungssumme an den berechtigten Zahlungsempfänger erfolgt binnen eines Monats. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfung des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers gehindert ist.

Rechtsordnung:

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

Gesamtpreis und Preisbestandteile:

Die zu entrichtende Gesamtprämie ergibt sich aus der Anzahl der in der Meldeliste aufgeführten zu versichernden Personen, sowie ggf. der Zeiträume, in denen diese versichert sind. Die jeweiligen Prämien sind dem Gruppenversicherungsvertrag und dort insbesondere der Anlage 4a zu entnehmen. Wir empfehlen, auch die Angebots- und Vertragsunterlagen, welche Ihnen ggf. auch per E-Mail zugesendet werden, auszudrucken und zu Ihren Unterlagen zu nehmen.
Die genannten Prämien der Haftpflichtversicherung beinhaltet die Versicherungssteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

Zusätzliche Kosten, Steuern oder Gebühren:

Grundsätzlich entstehen keine zusätzlichen Kosten, Steuern oder Gebühren. Im Einzelfall können jedoch Mahngebühren in Höhe von 2,50 EUR für die erste bzw. 5,– EUR für die 2. Mahnung, Gebühren für die Rückbuchung von Lastschriften in Höhe von 4,– EUR, eine Bearbeitungsgebühr bei Durchführung von Beitragsrückerstattungen in Höhe von 5,– EUR, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15,– EUR bei Rücktritt der HanseMerkur wegen Nichtzahlung des Beitrages, sowie über den pauschalen Erstattungsbetrag hinausgehende Telekommunikationskosten in Abhängigkeit von dem gewählten Kommunikationsweg/Provider, entstehen.

Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung:

Es erfolgt eine Prämienabrechnung für jede der durch Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag begründete Gruppenvertragsmitgliedschaft, wobei die Prämie für jede Meldeliste eine Einmalprämie ist, die im Voraus für jede in der Anmeldung genannte Person für die gesamte Aufenthaltsdauer zu zahlen ist. Sie wird jeweils mit Eingang der Meldung bei der Care Concept AG fällig.
Die Zahlung der Versicherungsprämie für jede Meldeliste kann durch Vereinbarung auch in monatlichen Raten entrichtet werden. In diesem Fall ist die Erstprämie mit Eingang der Meldung fällig. Die Folgeprämien sind jeweils monatlich zu einem vertraglich festgelegten Termin zu leisten.
Die Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann wahlweise über die im Gruppenversicherungsvertrag genannten Zahlungsarten (z.B. SEPA-Lastschriftverfahren, per Überweisung, per Kreditkartenzahlung) erfolgen.
Wird die Prämie von dem Versicherer per SEPA-Lastschriftverfahren von einem Bank- oder Kreditkartenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und weder Versicherungsnehmer noch – im Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht Inhaber der Kontos ist – der Versicherungsnehmer und/oder Kontoinhaber dem Zahlungsabruf widerspricht.

Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen:

Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zeitlich unbefristet gültig.

Beginn des Vertrages, des Versicherungsschutzes, Dauer der Bindefrist bei Antragstellung:

Der Vertrag beginnt mit dem in der Anlage 4 a genannten Zeitpunkt. Näheres entnehmen Sie bitte § 8 Abs.1 des Gruppenversicherungsvertrages.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Meldeliste bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Erhalt der Versicherungsbestätigung und Zahlung der Prämie.
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. In der Reisesachversicherung/Haftpflicht beginnt der Versicherungsschutz darüber hinaus nicht vor dem Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland.
Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte § 2 der beigefügten Versicherungsbedingungen VB-RS 2008 (CHU-G). Eine Bindefrist des Antragsstellers an den Antrag ist nicht vorgesehen.

Wichtiger Hinweis gemäß § 37 Abs. 2 VVG:

Tritt der Versicherungsfall nach Abschluss des Vertrages ein und ist die einmalige oder die erste Versicherungsprämie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungs-bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die
Care Concept AG
Postfach 30 02 62, 53182 Bonn
Telefon: + 49 228 97735-0
Fax: + 49 228 97735-35
E-Mail: info@care-concept.de

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrages bis hin zum Zugang des Widerrufs errechnet. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Belehrung

Informationen über die Laufzeit der Versicherung:

Der Gruppenversicherungsvertrag ist je nach Dauer befristet.

Ende des Vertrages, Kündigungsrecht, Geschäftsgebühr:

Der Gruppenversicherungsvertrag/Haftpflicht wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer für die Dauer eines Jahres geschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Ein selbständiges Bestehen des Gruppenversicherungsvertrages „Haftpflicht“ ohne gleichzeitiges Bestehen eines führenden Gruppenversicherungsvertrages „Kranken“ ist nicht möglich. Der Gruppenversicherungsvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Näheres entnehmen Sie bitte § 2 Ziff. 1 und 2 der Versicherungsbedingungen (CKV-G2018), welche analog Anwendung finden. In der Gruppenversicherung/Haftpflicht endet der Versicherungsschutz mit dem Ende der Auslandsreise bzw. dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, also mit Einreise bzw. Grenzüberschreitung in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Des Weiteren endet der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages bzw. der Gruppenvertragsmitgliedschaft sowie mit dem Entfallen der Versicherungsfähigkeit der versicherten Person.
Das vereinbarte Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes ist u. a. in der Versicherungsbescheinigung genannt. Tritt die HanseMerkur wegen Nichtzahlung der ersten bzw. einmaligen Prämie nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurück, erhebt sie eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15,– EUR je Versicherungsvertrag gemäß § 39 Abs. 1 VVG.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Klagen gegen die HanseMerkur können in Köln erhoben werden oder an dem Ort, an dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Vertragssprache:

Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.

Außergerichtliche Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren:

Schlichtungsversuche und Beschwerden können – wenn eine Einigung mit der HanseMerkur nicht erzielt werden kann – an folgende Schlichtungsstelle gerichtet werden:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de

Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.

Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:

Beschwerden gegen die HanseMerkur können erhoben werden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
www.bafin.de

Verbraucherinformationen herunterladen

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Leistungsausschlüsse
  • Krankheiten und Beschwerden und deren Folgen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes bzw. bei Beginn der Vertragsverlängerung bestehen bzw. bekannt sind sowie die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn bzw. Beginn der Vertragsverlängerung behandelt worden sind
  • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung
  • Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen; Krebsdiagnostik
  • Untersuchungen zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung
  • Schutzimpfungen
  • nicht unfallbedingte Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Stützstrümpfe)
  • bereits bei Versicherungsbeginn bestehende Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch
  • Zahnersatz (mit Ausnahme von Reparaturen), kieferorthopädische Behandlung, implantologische Behandlungen, Einlagefüllungen, Aufbissbehelfe, Gnathologie
  • Entziehungsmaßnahmen/-kuren
  • Bescheinigungen und Gutachten

Eine detaillierte Leistungsbeschreibung finden Sie in den Versicherungsbedingungen.

Wichtige Hinweise im Schadensfall
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Wichtige Hinweise im Schadensfall

Arztrechnungen bzw. Schadensmeldungen senden Sie bitte im Original formlos unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an:
Care Concept AG
Postfach 30 02 62
53182 Bonn

Bei Haftpflicht

Bei Haftpflichtschäden sollte dem Geschädigten gegenüber kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Die Prüfung, ob ein Verschulden vorliegt, erfolgt ausschließlich durch die Care Concept AG.

Bei Unfall

Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies der Care Concept AG spätestens innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet wurde.

Bei Krankheit

Bei ambulanter Behandlung legen Sie dem Arzt bitte den Ihnen mit dem Versicherungsschein zugesandten – von Ihnen unterschriebenen – Behandlungsschein vor. Um Ihnen unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, zahlen wir die versicherten Leistungen aus dem Vertrag in Deutschland und Österreich direkt an den Arzt, gegebenenfalls unter Abzug der vereinbarten Selbstbehalte.

Bei stationärer Behandlung veranlassen Sie bitte das Krankenhaus, eine Kostenübernahmeerklärung bei der Care Concept AG, unter der Fax-Nr. + 49 228 97735-922 zu beantragen.

Bei ambulanter oder stationärer Heilbehandlung achten Sie bitte darauf, dass die Rechnung des Arztes/Krankenhauses folgende Angaben enthält:

  • Name des Patienten
  • Behandlungsdauer
  • Krankheitsbezeichnung
  • Einzelleistungen des Arztes/Krankenhauses

Anfallende Rezeptkosten werden – bei Anspruch – nach Erhalt der entsprechenden Arztrechnung auf das uns angegebene Konto des Versicherungsnehmers erstattet.

Merkblatt zur Datenverarbeitung

Merkblatt zur Datenverabreitung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 2 zur Auslandskrankenversicherung
Designelement 1 zur Auslandskrankenversicherung
Vorbemerkung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Einwilligungserklärung

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

Schweigepflichtentbindungserklärung

Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die - wie z.B. beim Arzt - einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).

2. Datenübermittlung an Rückversicherer

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

3. Datenübermittlung an andere Versicherer

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

4.Hinweis- und Informationssystem (HIS)

Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir - ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen

Bereich Schaden:

Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis.

Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen.

Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsverhältnisses oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen.

Bereich Leben

Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages richten wir Anfragen zur Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis beantragen, können wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind.

Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder - soweit zulässig - auf gesetzlicher Grundlage.

Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter: www.informa-irfp.de.

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.

Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an

  • HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit,
    Siegfried Wedells Platz 1, 20354 Hamburg
  • HanseMerkur Holding AG
    Siegfried Wedells Platz 1, 20354 Hamburg
  • HanseMerkur Speziale Krankenversicherungs AG
    Siegfried Wedells Platz 1, 20354 Hamburg
  • HanseMerkur24 Lebensversicheurng AG
    Siegfried Wedells Platz 1, 20354 Hamburg
  • HanseMerkur Reiseversicherung AG
    Siegfried Wedells Platz 1, 20354 Hamburg
Die vorstehende Liste erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben können. Eine aktuelle Liste kann schriftlich angefordert werden.

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir u.a. mit

  • der Care Concept AG, die ihrerseits mit der
    • MedCare International Inc. (USA; Schadenabwicklung NAFTA Staaten)
    • Roland Assistance Partner GmbH (Telefondienstleister, Schadendienstleister)

kooperiert.

Die vorstehende Liste erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben können. Eine aktuelle Liste kann schriftlich angefordert werden.

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der Vermittlung von Produkten der o. a. Kooperationspartner und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rah-men der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des zuständigen Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an den Versicherer.

Merkblatt Datenverarbeitung herunterladen

Download Auslandskrankenversicherung Care College USA Merkblatt Datenverarbeitung als PDF herunterladen (81KB)

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Veuillez noter que la traduction française n’a qu’une valeur informative. La version fermement légale est celle rédigée en allemand.


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