- Allgemeines
- Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannten Ereignisse. Er ersetzt bei einem in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Anrainerstaaten unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Die vorliegende Reise-Krankenversicherung ist eine private, nicht substitutive Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz ersetzt weder ganz noch teilweise die gesetzliche Krankenversicherung. Der Abschluss dieser Reise-Krankenversicherung befreit den Versicherungsnehmer nicht von seiner Pflicht zu prüfen, ob und in welchem Land die versicherte Person sozialversicherungspflichtig ist und, soweit die versicherte Person nicht sozialversicherungsfrei beschäftigt werden darf, die entsprechenden Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger zu zahlen. Soweit die versicherte Person Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen kann, ist die vorliegende Reise-Krankenversicherung subsidiär und der Versicherer berechtigt, seine Leistungen um die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen.
- Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
- Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat;
- der Tod.
- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
- In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im vertraglichen Umfang werden die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandlers erstattet, soweit sie dieser nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) in Rechnung stellen kann. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte - sofern vorhanden - oder die ortsübliche Gebühr berechnen.
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen.
- Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung).
- Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
- Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
- Heilbehandlungskosten
- Der Versicherer erstattet die entstandenen Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt).
- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel, die aus der Apotheke bezogen sind.
- ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung, die allein infolge eine Unfalles erstmals notwendig werden und unmittelbar der Behandlung der Unfallfolgen dienen. Die Leistung ist auf insgesamt 500,– EUR im versicherten Zeitraum begrenzt.
- ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Physiotherapie bis insgesamt 500,– EUR im versicherten Zeitraum,
- Röntgendiagnostik,
- unaufschiebbare stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung),
- den notwendigen Transport in das nächstliegende anerkannte Krankenhaus oder zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste sowie Verlegungskosten bei medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Anordnung
- unaufschiebbare Operationen,
- Zahnbehandlungskosten
Der Versicherer erstattet schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Zahnersatz, Zahnkronen und kieferorthopädische Behandlung.
- Rücktransport, Überführungs- / Bestattungskosten
- Der Versicherer erstattet die Kosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Krankenrücktransportes aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Anrainerstaaten an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare Krankenhaus, wenn in zumutbarer Entfernung zum momentanen Aufenthaltsort eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Außerdem werden die zusätzlichen Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch erforderlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
- Stirbt die versicherte Person während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Anrainerstaaten, übernimmt der Versicherer die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zu 5.000,- EUR.
- Der Versicherer übernimmt die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu 5.000,- EUR. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines, die Ausrichtung von Trauerfeiern und dergleichen.
- Nachhaftung
Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter.
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