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Von Zuzahlungen und der Zahlung von Eigenanteilen können Sie befreit werden, sofern die Zuzahlungen von Ihnen und Ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Ihres Lebenspartners zusammengenommen die Belastungsgrenzen von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen übersteigen.
Ab dem 01.01.2009 veringert sich die Belastungsgrenze wie folgt:
Für Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung, die wegen der chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung sind, ist nach § 62 SGB V eine Belastungsgrenze von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt vorgesehen. Neuregelungen der Gesundheitsreform ab 2008 Bei bestimmten Leistungen (z. B. Arzneimittel, ärztliche Behandlung, Krankenhaus usw.) hat der Gesetzgeber Zuzahlungen vorgesehen. Damit niemand durch diese Zuzahlungen unzumutbar belastet wird, gibt es die Obergrenze von 2 % des Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke kann sie auf 1 % sinken. Diese Vergünstigung sollen ab Januar 2008 nur noch diejenigen erhalten, die sich - so der Gesetzestext - "therapiegerecht" verhalten. Als therapiegerechtes Verhalten gilt beispielsweise, dass sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm für chronische Krankheiten ("Disease-Management-Programme", DMP) teilnehmen oder den Therapieempfehlungen ihres Arztes folgen. Was "therapiegerechtes" Verhalten ist und welche Ausnahmen in Fragen kommen, werden derzeit durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeitet. Zusätzlich ist die regelmäßige Teilnahme an den gesetzlichen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ab 2008 Voraussetzung für einen Anspruch auf die Zuzahlungsverminderung. Der Gesetzgeber hat folgende Altersgrenzen vorgesehen:
Ab 35 Jahre sollten sie alle zwei Jahre zum Gesundheits-Check-up gehen. Dabei geht es um die Früherkennung häufiger Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Stoffwechselerkrankungen. Dies gilt für alle nach dem 1. April 1972 geborenen Versicherten.
Frauen sollten ab 20 Jahren und Männer ab 45 Jahren regelmäßig zur Früherkennung gehen. Deshalb gilt die Neuregelung für alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 und für alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Für ältere Versicherte gilt diese Regelung nicht. Wenn sie chronisch krank werden, können sie die verminderte Belastungsgrenze in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Versicherte, die schon jetzt an einer chronischen Erkrankung leiden. Voraussetzung für alle ist ein therapiegerechtes Verhalten.
Für Sozialhilfeempfänger in Pflegenheimen soll die monatliche Belastungsgrenze auf 3,– EUR festgesetzt werden, für sonstige Sozialhilfeempfänger auf 6,– EUR monatlich. |