My Health Care - flexible Versicherung für Auslandsaufenthalte ab einem Jahr bis unbefristet

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My Health Care – die flexible Rundum-Versicherung für Auslandsaufenthalte ab einem Jahr bis unbefristet

FAQ My Health Care
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Designelement zur My Health Care Versicherung22
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Designelement zur My Health Care Versicherung22
Ist der Abschluss des My Health Care möglich, wenn man sich bereits im Ausland aufhält?
Grundsätzlich kann der Abschluss von überall aus der Welt erfolgen, mit der Ausnahme aus den USA, (sowie den derzeitigen Ausschlussländern Afghanistan, Iran, Kubas, Mali, Niger, Nordkorea, Pakistan, Syrien, Ukraine).
Der Ort der Unterschrift darf nicht in den USA sein. Somit wäre bzw. ist ein Abschluss nur außerhalb der Landesgrenzen der USA möglich. Für diese Regelung ist hier lediglich der Ort des Vertragsabschlusses relevant.
Ist die Unterbringung im Einzelbettzimmer und die Chefarztbehandlung versichert?
Das Einzelzimmer wird je nach Tarif bis zu 100% der Kosten (inkl. Kosten für Telefon und Internet) übernommen.
Chefarztbehandlung ist im My Health Care eingeschlossen (soweit das entsprechende Krankenhaus dies bietet). Sonderleistungen wenn medizinisch notwendig und vom Arzt angeordnet. Keine besondere / gehobenere Essensverpflegung (wie z.B. bei anderen deutschen PKV’s) wählbar oder versicherbar.
Entspricht My Health Care in den USA den Vorgaben von Obama Care?
My Health Care entspricht nicht den Vorgaben von Obama Care.
Ist es nötig eine erneute Gesundheitsprüfung zu machen, wenn der Kunde bei My Health Care seinen Selbstbehalt verringern möchte?
Ja, denn es handelt sich um eine Verbesserung der Leistungen.
Die Änderung des Selbstbehaltes ist immer nur zum Ende des Versicherungsjahres möglich.
Was passiert, wenn ein Kunde ins Krankenhaus muss und während der Behandlung oder auch danach sich ergibt, dass diese im Zusammenhang mit einer Vorerkrankung stand, für die der Kunden einen Ausschluss hatte?
Die Kosten werden zurückverlangt.
Pandemien oder Epidemien sind nicht generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Das ist richtig, solange die Leistungen innerhalb des Vertrags übernommen werden und nicht explizit ausgeschlossen sind.
Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit?
Der Kunde muss ein Land der Staatsangehörigkeit im Antrag angeben und dabei bleiben. Dann kann er das andere Land, für das er ebenfalls eine Staatsangehörigkeit hat, versichern. Also z.B. könnte der Kunde, der die Deutsche und US Staatsbürgerschaft hat, die USA versichern, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit angibt. Deutschland wäre dann ganz normal im Rahmen von Heimatbesuchen versichert, aber nicht für den „Daueraufenthalt“.
Besteht Versicherungsschutz auch im ursprünglichen Heimatland?

Liegt das Heimatland in der versicherten Zone, also z.B. Zone 3, (oder in einer niedrigeren Zone, z.B. Zone 4 oder 5) besteht der komplette und vereinbarte Versicherungsschutz ganzjährig auch im Heimatland.

Liegt das Heimatland in einer höheren Zone als versichert (z.B. versichert ist Zone 4 und Deutschland liegt in Zone 3) so gilt im Heimatland Versicherungsschutz nur bei Unfall oder plötzlicher Erkrankung für Aufenthalte von weniger als 90 aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei kann der Kunde aber mehrmals im Jahr bis zu 90 aufeinanderfolgende Tage im Heimatland sein, solange er die obige Regel einhält, dass der Haupt-Aufenthalt im Ausland ist.

Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person?
Folgende Tätigkeiten werden bei als Risikotätigkeiten eingestuft, bei denen weiter hinterfragt wird, und es ggfs. einen Ausschluss für die Tätigkeit gibt:
  • Arbeiten in der Höhe (höher als 5 m), Gerüst und Laufkran
  • Arbeit unter Wasser
  • Aufrechterhaltung der Ordnung (Polizei, Armee, Sicherheit...)
  • Bergbau (Bergwerk, Untertage, Stollen), Erdöl, bzw. Gaserkundung und -förderung
  • Bergführer
  • Berufsfeuerwehrmann
  • Bewachungstätigkeit
  • Docker, Luftfrachtlader
  • Geldtransporteur
  • Handarbeit unter Einsatz von schwerem mechanischen Gerät oder Sprengstoff
  • Hochseefischer, Matrose
  • Jede Berufstätigkeit auf einer Erdölplattform
  • Personenschutz
  • Profisportler ( inklusive Sportarten, bei denen motorgetriebene Fahrzeuge verwendet werden)
  • Skilehrer
  • Sprengmeister, Verwendung von Sprengstoffen oder toxischen Substanzen
  • Stuntman, Zirkusartist
  • Tätigkeit, bei der Waffen getragen werden müssen
  • Fliegendes Personal
  • Tauchlehrer
Wie kann man sein ungeborenes Kind versichern?
Wenn die Eltern bereits bei APRIL International versichert sind, und das Kind in den Vertrag mit aufgenommen werden soll, kann das Kind ohne Gesundheitprüfung mit in den Vertrag aufgenommen werden, sofern die Meldung innerhalb eines Monats nach der Geburt erfolgt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird eine Gesundheitsprüfung fällig. Sind die Eltern noch nicht versichert, so müssen die Eltern im Vorfeld APRIL International kontaktieren, da hier die Aufnahme des Kindes individuell behandelt wird.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich ärztliche Behandlungen im Heimatland wahrnehmen?
Voraussetzung ist lediglich, dass Sie sich überwiegend im Ausland aufhalten. Dabei gilt zu beachten, dass der vereinbarte Versicherungsschutz nur im vollen Umfang gewährt wird, wenn das Heimatland in der gleichen oder höheren Zone liegt als das Zielland. Liegt das Heimatland in einer niedrigeren Zone als das Zielland wird Versicherungsschutz nur bei einer plötzlichen Erkrankung, Unfall und Notfall gewährt.
Gibt es ein Servicecenter im Ausland?
Ja, es gibt eine englischsprachige Betreuung durch ein Service Center in Thailand (Bangkok), in Mexiko (Mexiko D.F.) sowie in der Hauptverwaltung in Frankreich (Paris). Darüber hinaus steht das Online Kunden Extranet zur Verfügung, in dem der Vertrag verwaltet werden kann, die Beiträge gezahlt werden können, sämtliche Formulare zum Download bereitstehen usw.
Wie erfolgt die Leistungserstattung?
Bei Krankenhausaufenthalten erfolgt die direkte Kostenübernahme durch den Versicherer und es wird direkt zwischen dem Krankenhaus und APRIL abgerechnet. Bei ambulanten Behandlungen reichen Sie bitte die Originalbelege bei der APRIL International (ggf. dem Büro im Aufenthaltsland) ein. Zusätzlich ist ein Nachweis beizufügen, der die Bezahlung der Arztrechnung bestätigt (Quittung bei Barzahlung, Überweisungsbeleg o.ä.)
Zusätzlich steht die « online »Einreichung der Belege über die APRIL- App « Easy- Claim » für Kosten bis zu 1.000 € pro Rechnung zur Verfügung.
Werden Altersrückstellungen gebildet?
Nein, es werden keine Altersrückstellungen (z.B. wie bei einer deutschen PKV) gebildet. Die Beiträge steigen jährlich und richten sich dann jeweils nach dem tatsächlichen Alter des Kunden.
Gibt es eine Beitragsrückerstattung, wenn ich in einem Jahr keine Kosten verursacht habe?
Nein, eine Beitragsrückerstattung ist nicht möglich.
Ist eine Anpassung des Versicherungsschutzes bei veränderten Lebenssituationen möglich?
Ja. Bei Erhöhung der Leistungen ist allerdings eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig. Eine Erhöhung oder aber auch die Herabsetzung der Leistungen (Herabsetzung ohne Gesundheitsprüfung) kann dann nach Möglichkeit zum nächsten ersten eines Monats nach Antragsstellung der Änderung erfolgen bzw. wirksam werden. Eine Änderung des Vertrages ist jedoch erst nach einer Vertragslaufzeit von einem Jahr möglich.
Wie werden die Arztrechnungen eingereicht?

Die Originalrechnungen können „online“ mit der APRIL App „Easy Claim“ eingereicht werden, sofern die Rechnung nicht 1.000 € übersteigt (1.000 € pro Rechnung). Alternativ und wenn die Rechnung höher ist als 1.000 €, muss sie postalisch im Original (mit Nachweis, dass die Rechnung bezahlt wurde) und dem ausgefüllten Schadensformular (ist im Kunden- Extranet abrufbar) an folgende Adresse geschickt:


APRIL International Care France
Service Courrier (Postabteilung)
1 rue du Mont
CS 80010
81700 Blan
FRANKREICH

In welchen Ländern ist man nicht versicherbar?
Derzeit kann die Versicherung für folgende Ländern nicht abgeschlossen werden (bzw. besteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt dort kein Versicherungsschutz) Afghanistan, Iran, Kubas, Mali, Niger, Nordkorea, Pakistan, Syrien, Ukraine. Die Liste kann sich jederzeit ändern. Diese steht auf Anfrage bei APRIL International Care zur Verfügung.
Kann die Versicherung regulär gekündigt werden?
Die Versicherung kann regulär mit einer Frist von 2 Monaten zum individuellen Versicherungsjahresende gekündigt werden. Der Vertrag kann auch unterjährig gekündigt werden, wenn eine endgültige Rückkehr ins Heimatland im Laufe eines Jahres stattfindet und nachgewiesen werden kann (z.B. Meldebescheinigung Einwohnermeldeamt, Meldung bei einer Sozialversicherung, neuer Arbeitsvertrag usw.). Diese Kündigung muss per Einschreiben erfolgen.
Gibt es die Möglichkeit des Moratoriums?
Nein, gibt es nicht. Es wird ausschließlich im Rahmen der Gesundheitsprüfung (Gesundheitsfragen im Antrag) die Risikoprüfung vorgenommen und der Gesundheitszustand festgestellt. Entweder wird der Antrag uneingeschränkt angenommen, es gibt ggf. Ausschlüsse oder eine Ablehnung des Antrages. Je nach Art der bestehenden Vorerkrankung kann ein Beitragszuschlag angeboten werden und die Vorerkrankung mit eingeschlossen werden.
Werde ich mit bei hohen verursachten Kosten oder aufgrund eines gewissen Alters aus der Versicherung „rausgeschmissen“?
Nein, es besteht eine Versicherungsgarantie, auf Wunsch, auf „Lebenszeit“ (kein Endalter). Der Vertrag kann nur vom Kunden gekündigt werden, nicht vom Versicherer (außer bei Verletzung der Vertragspflichten/ Nichtzahlung der Prämie/ unwahre Angaben/ Betrug usw. )
Gibt es bei der Krankenversicherung eine Wartezeit?
Nein, für ambulante oder stationäre Leistungen gibt es generell keine Wartezeit. Wartezeiten gibt es lediglich für Zahnleistungen, Sehhilfen, Kuren und Mutterschaft (Schwangerschaft).
Kann der Partner im Zielland (der die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie das Zielland) mitversichert werden?
Im Rahmen internationaler Krankenversicherungen ist es in der Regel nicht möglich sich als Einheimischer (Land der Staatsbürgerschaft) im Heimatland zu versichern. So darf das Zielland nicht identisch mit dem Land der Staatsbürgerschaft sein. Allerdings ist es möglich den Partner im Zielland als mitversicherte Person in eine Versicherung des Versicherten (der eine andere Staatsbürgerschaft besitzt) mit einzuschließen. Dann würde der Partner ebenso ganz regulär den kompletten Versicherungsschutz in dem Heimatland genießen können. Voraussetzung ist, dass der Hauptversicherte des Vertrages eine andere Staatsbürgerschaft hat als die des Ziellandes. Es kann dann auch nur immer für beide der gleiche Tarif gelten.
Was ist nach Vertragsabschluss zu beachten?

Nach Vertragsabschluss erhalten Sie eine E-Mail vom Versicherer mit allen Unterlagen zu Ihrem Vertrag. Um Ihren Beitritt abschließend bestätigen zu können, befolgen Sie bitte die folgenden Schritte: Der in der Anlage "Zurückzuschickende Unterlagen" enthaltene Aufnahmeantrag und die Gesundheitsprüfung (sofern lt. Vertrag notwendig) sind mit Ort und Datum und der Unterschrift zu versehen und zu unterschreiben. Hierbei ist der handschriftliche Zusatz im Unterschriftsfeld „gelesen und genehmigt“ erforderlich. Wenn Sie per Lastschrift- Einzugsverfahren zahlen möchten, fügen Sie bitte die datierte und unterschriebene SEPA-Einzugsermächtigung mit Ihrer Bankverbindung bei, die ebenfalls in dieser Anlage "Zurückzuschickende Unterlagen" enthalten ist. Senden Sie uns bitte die erforderlichen Unterlagen an die folgende Anschrift:

APRIL International Care France
Service Courrier (Postabteilung)
1 rue du Mont
CS 80010
81700 Blan
FRANKREICH

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