Folgende Tätigkeiten werden bei als Risikotätigkeiten eingestuft, bei denen weiter hinterfragt wird, und es ggfs. einen Ausschluss für die Tätigkeit gibt:
- Arbeiten in der Höhe (höher als 5 m), Gerüst und Laufkran
- Arbeit unter Wasser
- Aufrechterhaltung der Ordnung (Polizei, Armee, Sicherheit...)
- Bergbau (Bergwerk, Untertage, Stollen), Erdöl, bzw. Gaserkundung und -förderung
- Bergführer
- Berufsfeuerwehrmann
- Bewachungstätigkeit
- Docker, Luftfrachtlader
- Geldtransporteur
- Handarbeit unter Einsatz von schwerem mechanischen Gerät oder Sprengstoff
- Hochseefischer, Matrose
- Jede Berufstätigkeit auf einer Erdölplattform
- Personenschutz
- Profisportler ( inklusive Sportarten, bei denen motorgetriebene Fahrzeuge verwendet werden)
- Skilehrer
- Sprengmeister, Verwendung von Sprengstoffen oder toxischen Substanzen
- Stuntman, Zirkusartist
- Tätigkeit, bei der Waffen getragen werden müssen
- Fliegendes Personal
- Tauchlehrer
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