I. Ersatz der im Ausland entstandenen Aufwendungen zu 100% ohne Höchstsatz für:
- ärztliche Behandlung einschließlich Arzt-Wegegebühren und Taxikosten zum Arzt, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt praktiziert;
- Arznei- und Verbandmittel;
- ärztlich verordnete Heilmittel;
- ärztlich verordnete Gehstützen sowie die Miete für Rollstühle, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung medizinisch notwendig werden; (in Abweichung zu § 5 g) Hilfsmittel der AVB-R Teil I)
- Röntgen-, Strahlenbehandlung und -Diagnostik;
- Krankenhausbehandlung; ein Anspruch besteht in Höhe der Allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung sowie bessere Unterbringung), sofern im Reiseland hierfür eine Wahlmöglichkeit besteht;
- Transportkosten zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus; sowie vom Unfallort;
- schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, nicht aber die Neuanfertigung von Zahnersatz jeglicher Art einschließlich Inlays/Onlays oder kieferorthopädischer Leistungen.
- Krankenhaustagegeld wird an Stelle des Kostenersatzes bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland geleistet, wenn insoweit keine Kosten geltend gemacht werden, in Höhe von täglich 25 Euro.
II. In Abweichung zu § 5 Abs. 1d werden die Kosten für ambulante oder stationäre psychoanalytischeund psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte bis 500,00 EUR einmalig erstattet.
III. Ersatz der Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person zu 100% sofern
- dieser medizinisch sinnvoll sowie vertretbar ist und
- vom Versicherer bzw. dessen Assistance organisiert wird oder vorab eine Zusage des Versicherers erfolgte.
Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport ins besondere, wenn
- die Krankenhausbehandlung im Ausland nach der Prognose des behandelnden Arztes am Aufenthaltsort die Dauer von 14 Tagen übersteigen wird oder
- Die Kosten der Behandlung im Ausland voraussichtlich die Kosten für den Rücktransport übersteigen.
Die Entscheidung darüber, ob der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers bzw. dessen Assistance, der sich hierzu mit dem behandelnden Arzt am Aufenthaltsort berät.
Liegen lediglich die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen vor, so werden die Mehrkosten eines
- Rücktransportes innerhalb Europas nur bis zur Höhe von 5.000,00 EURO erstattet.
- Rücktransporte darüber hinausgehend nur bis zur Höhe von 10.000,00 EURO.
IV. Darüberhinaus erstatten wir für:
- Überführung aus Europa bis 5.000,- Euro.
- Aus dem übrigen Ausland bis 10.000,- Euro.
Bei Teilnahme an Austauschprogrammen J1 und J2, die vom Bureau of Educational and Cultural Affairs (ECA) des amerikanischen Außenministeriums verwaltet werden, werden die Überführungskosten bis zu der Höhe, die für die Erlangung des Visums vorgeschriebenen sind, erstattet.
Alle Überführungen müssen mit dem Versicherer abgestimmt werden.
V. Selbstbehalt Alle aufgeführten Leistungen des Versicherers für jede versicherte Person vermindern sich je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 50,– Euro
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