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Assistierende Technologie (Rehabilitation)
Nach dem Sozialgesetzbuch SGB V § 33 sind Assistierende Technologie "Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind".
Beispiele für Assistierende Technologie:
- Sehhilfen
- Hörhilfen
- Körperersatzstücke
- orthopädische Anfertigungen
- Rollstühle
- Gehhilfen
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