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Care Protector
Haftpflichtversicherung
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Verbraucherinformationen
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Verbraucherinformation
Identität des Versicherers (Name, Anschrift):
HanseMerkur Reiseversicherung AG (Rechtsform: Aktiengesellschaft)
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon +49 40 4119-1000
Fax +49 40 4119-3030
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Eintragung im Handelsregister:
Amtsgericht Hamburg HRB 19768
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Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigte der HanseMerkur Reiseversicherung AG:
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HanseMerkur Reiseversicherung AG
Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg
vertreten durch den Vorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Dr. Andreas Gent, Peter Ludwig, Eberhard Sautter, Holger Ehses
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Hauptgeschäftstätigkeit der HanseMerkur Reiseversicherung AG, im Folgenden "HanseMerkur" genannt:
Die HanseMerkur betreibt die Versicherung von Risiken, die sich auf Reisen beziehen.
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Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
www.bafin.de
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Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen:
Für die in diesem Druckstück aufgeführten Produkte bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen.
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Wesentliche Merkmale der Leistungen:
Die HanseMerkur betreibt auf Reisen bezogene Schaden- und Unfallversicherungen. Je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes, leistet die HanseMerkur aus der Reise-Krankenversicherung, Reise-Unfallversicherung, Reise-Haftpflichtversicherung, Reisegepäck-Versicherung oder Reise-Rücktrittskosten-Versicherung nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes wird vom Versicherungsnehmer im Antragsdruckstück bestimmt. Genauere Angaben über Art und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes sind der Leistungsbeschreibung im Antrag und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen eines Monats. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfung des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert ist.
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Rechtsordnung:
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
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Gesamtpreis und Preisbestandteile:
Die zu entrichtende Gesamtprämie ergibt sich aus dem Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes. Die jeweiligen Prämien für die Bestandteile des Versicherungsschutzes sind dem Antragsdruckstück zu entnehmen.
Die genannten Prämien enthalten – bis auf die Krankenversicherung, die versicherungsteuerfrei ist – die aktuelle gesetzliche Versicherungssteuer.
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Zusätzliche Kosten, Steuern oder Gebühren:
Weitere Kosten, Steuern oder Gebühren fallen nicht an.
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Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung:
Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei Abschluss des Vertrages zu zahlen. Sie kann auch in Raten entrichtet werden; Näheres ist dem Versicherungsantrag zu entnehmen.
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Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen:
Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zeitlich unbefristet gültig.
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Beginn des Vertrages, des Versicherungsschutzes, Dauer der Bindefrist bei Antragstellung:
Der Vertrag kommt mit Zahlung der geschuldeten Prämie zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, nicht jedoch vor Zahlung der geschuldeten Prämie. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
In der Reise-Krankenversicherung beginnt der Versicherungsschutz darüber hinaus nicht vor dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat, sowie vor Ablauf eventueller Wartezeiten.
Die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung entnehmen Sie bitte § 2 der beigefügten Versicherungsbedingungen.
Eine Bindefrist ist nicht vorgesehen.
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Wichtiger Hinweis gemäß § 37 Abs. 2 VVG:
Tritt der Versicherungsfall nach Abschluss des Vertrages ein und ist die einmalige oder die erste Versicherungsprämie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Widerrufsrecht:
Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Abgabe der Vertragserklärung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Care Concept AG, Postfach 33 01 51, 53203 Bonn
Telefon +49 228 97735-0, Fax +49 228 97735-35, E-Mail: info@care-concept.de
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Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufes wird die HanseMerkur die entrichteten Beiträge zurückzahlen.
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Informationen über die Laufzeit der Versicherung:
Der Vertrag ist je nach gewählter Dauer befristet.
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Ende des Vertrages, Kündigungsrecht, Geschäftsgebühr:
Der Vertrag endet in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit dem Beginn der Reise, für alle anderen Versicherungen mit dem Ende der Reise bzw. dem vereinbarten Versicherungsende. In der Reise-Krankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit der Einreise in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Versicherungsvertrages besteht grundsätzlich nicht; Ausnahmen sind dem jeweiligen Antragsdruckstück zu entnehmen.
Tritt die HanseMerkur wegen Nichtzahlung der ersten bzw. einmaligen Prämie gem. § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurück, erhebt sie eine Geschäftsgebühr gem. § 39 Abs. 2 VVG in Höhe von 15,00 € je Versicherungsvertrag.
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Klagen gegen die HanseMerkur können erhoben werden in Hamburg oder an dem Ort, an dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Vertragssprache:
Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit ist Deutsch.
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Außergerichtliche Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren:
Schlichtungsversuche und Beschwerden können – wenn eine Einigung mit der HanseMerkur nicht erzielt werden kann – an folgende Schlichtungs- und Beschwerdestellen gerichtet werden:
Für die Reise-Krankenversicherung:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Für die übrigen Versicherungen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
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Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Beschwerden gegen die HanseMerkur können erhoben werden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
www.bafin.de
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Ausdrückliche Erklärungen:
- Entbindung von der Schweigepflicht
Mir ist bekannt, dass der Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht auch Angaben überprüft, die ich zur Begründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Bescheinigungen, Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben.
Zu diesem Zweck befreie ich die Angehörigen von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in
vorgelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren, von ihrer
Schweigepflicht.
Von der Schweigepflicht entbinde ich auch zur Prüfung von Leistungsansprüchen im Falle meines Todes. Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung bezieht sich auch auf Angehörige von anderen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherern, die nach dort bestehenden Versicherungen befragt werden dürfen. Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
- Empfangsberechtigung der Versicherungsleistungen
Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, die Leistungen aus diesem Vertrag gegebenenfalls auch mit der versicherten Person oder Behandlern etc. direkt abzurechnen.
- Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderung) ergeben, an
Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den HUK Verband (Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Kfz-Versicherer und Rechtsschutzversicherer e. V.) sowie an den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt.
Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der HanseMerkur Versicherungsgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und den/die für mich zuständigen Vermittler weitergeben dürfen, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich ferner ein, dass die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen dürfen (falls nicht gewünscht, teilen Sie dieses bitte gesondert per E-Mail, Fax oder Post in Schriftform mit).
Diese Einwilligungen gelten nur, wenn ich die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. Das Merkblatt finden Sie unten. Ich kann weiteren Werbemaßnahmen schriftlich oder telefonisch widersprechen. Nach Ablauf einer technisch/organisatorisch notwendigen Umsetzungsfrist wird diesem Wunsch entsprochen.
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Wichtige Hinweise im Schadensfall
Arztrechnungen bzw. Schadensmeldungen senden Sie bitte im Original formlos unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an:
Care Concept AG
Postfach 33 01 51
53203 Bonn
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Bei Haftpflicht
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Bei Haftpflichtschäden sollte dem Geschädigten gegenüber kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Die Prüfung, ob ein Verschulden vorliegt, erfolgt ausschließlich durch die Care Concept AG.
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Bei Unfall
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Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies der Care Concept AG spätestens innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet wurde.
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Bei Krankheit
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Bei ambulanter Behandlung legen Sie dem Arzt bitte den Ihnen mit dem Versicherungsschein zugesandten – von Ihnen unterschriebenen – Behandlungsschein vor. Um Ihnen unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, zahlen wir die versicherten Leistungen aus dem Vertrag in Deutschland und Österreich direkt an den Arzt, gegebenenfalls unter Abzug der vereinbarten Selbstbehalte.
Bei stationärer Behandlung veranlassen Sie bitte das Krankenhaus, eine Kostenübernahmeerklärung bei der Care Concept AG, unter der Fax-Nr. + 49 228 97735-922 zu beantragen.
Bei ambulanter oder stationärer Heilbehandlung
achten Sie bitte darauf, dass die Rechnung des Arztes/Krankenhauses
folgende Angaben enthält:
- Name des Patienten
- Behandlungsdauer
- Krankheitsbezeichnung
- Einzelleistungen des Arztes/Krankenhauses
Anfallende Rezeptkosten werden – bei Anspruch – nach Erhalt der entsprechenden Arztrechnung auf das uns angegebene Konto des Versicherungsnehmers erstattet.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. |
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall
vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine
sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in
Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach
dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung
des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer
in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des
Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf.
Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz
oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht
zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise
gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung
und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
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Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung
von Daten, die - wie z.B. beim Arzt - einem Berufsgeheimnis unterliegen,
eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung)
voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung)
ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel
enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele
für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
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1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag
notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
(Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische
Daten, wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme,
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls
die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen
oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall
speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben
von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit,
die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden
oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag
(Leistungsdaten).
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2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer
wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen
Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen
Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab.
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende
versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags
sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer
bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer
weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende
Daten übergeben.
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3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat
der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung
und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung
des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände
anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten
und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige
andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder
gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle
Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären
oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden
zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer
um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen
zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen)
eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.
Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und
des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und
Schadentag.
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4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines
Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren
Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch
Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer
zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer
zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und beim Verband der privaten
Krankenversicherung (PKV) zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme
in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu
Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen,
also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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5. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-,
Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige
Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz
anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig
in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei
einzelne Bereiche zentral nur einmal gespeichert, auch wenn Sie
Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen;
und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge,
ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre
allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in
einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog.
Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer,
Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen
der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer
richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der
zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge
können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt
verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen
der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung
und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen
verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung",
bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische
Daten - wie z.B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben
dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen
Unternehmen.
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6. Für den Fall der Betreuung durch Versicherungsvermittler
Falls Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten
(sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners) durch einen
Vermittler betreut werden, erhält der Vermittler zu diesen
Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen
Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B.
Versicherungsnummer, Beiträge und Höhe von Versicherungsleistungen,
um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler
auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Vermittler in
diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen
Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden.
Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten
Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich
verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen
Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler
wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages
oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
neu; Sie werden hierüber informiert.
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7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem BDSG
neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte
und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch
ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder
Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten
Daten stets an Ihren Versicherer.
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