Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
- Allgemeines
- Die HanseMerkur leistet Entschädigung für akut auf der Reise eintretende Versicherungsfälle.
Die Leistungen sind begrenzt auf 50.000,– EUR während der gesamten Vertragszeit.
-
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;
er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
- Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. vor Beantragung einer Vertragsverlängerung sowie bei einer Versicherung für mehrere Reisen innerhalb eines Versicherungsjahres nicht vor Antritt der jeweiligen Reise bestanden hat;
- Der Tod.
- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
- In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. In Österreich, den Ländern der Europäischen Union, den Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens sowie der Schweiz oder Liechtenstein steht der versicherte Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder die ortsübliche Gebühr berechnen.
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4 genannten behandelnden Personen verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dgl.
- Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung). Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn kein anderes der in Satz 1 genannten Krankenhäuser in zumutbarer Nähe ist, oder wenn die HanseMerkur die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
- Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
- Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt.
- Heilbehandlungskosten bis zu insgesamt 50.000,– EUR
Maximal werden die in diesem Abschnitt genannten Heilbehandlungskosten bis zu einem Betrag von maximal 50.000,– EUR während der gesamten Vertragslaufzeit erstattet.
- Der Versicherer erstattet während eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland die entstandenen Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutschland gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Als sogenannte Schwellenwerte gelten für Leistungen
- nach der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz,
- nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen) der GOÄ der 1,15-fache Gebührensatz,
- nach den Abschnitten A,E und O (technische Verrichtungen) der 1,8-fache Gebührensatz,
- für alle anderen Leistungen der GOÄ der 2,3-fache Gebührensatz.
- Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- ärztliche Behandlung einschl. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsschutzes bzw. bei Beantragung einer Vertragsverlängerung sowie bei einer Versicherung für mehrere Reisen innerhalb eines Versicherungsjahres bei Antritt der jeweiligen Reise noch nicht bestanden hat;
- während der einzelnen Reise durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsschutzes bzw. bei Beantragung einer Vertragsverlängerung sowie bei einer Versicherung für mehrere Reisen innerhalb eines Versicherungsjahres bei Antritt der jeweiligen Reise bereits bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand;
- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
- ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen;
- ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen und Inhalationen bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 EUR während der gesamten Vertragsdauer;
- ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen;
- Röntgendiagnostik;
- unaufschiebbare stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung);
- Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück;
- unaufschiebbare Operationen;
- Zahnbehandlungskosten
Der Versicherer erstattet des weiteren unter Berücksichtigung von Abschnitt II Ziffer 1 die während der Reise entstandenen Kosten für:
- schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllung in einfacher Ausführung,
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhandenem Zahnersatz (Reparaturen).
Insgesamt erstattet der Versicherer für die genannten Zahnbehandlungskosten maximal 300,– EUR während der gesamten Vertragsdauer.
- Rücktransport/Überführungs-/Bestattungskosten
Die HanseMerkur erstattet – außer bei einem Aufenthalt der versicherten Person in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat –
- die Mehrkosten für einen medizinisch sinnvollen und ärztlich angeordneten Rücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
- im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden notwendigen Mehrkosten bis zu 10.000,– EUR;
- die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, bis zu 10.000,– EUR.
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